400
Actio Pauliana. Miteigenthum.
ger sei, keine Bedeutung. — Er kann die gemein-
schaftliche Sache zwar nicht ihrem ganzen Umfange
nach in Anspruch nehmen, muß vielmehr die Rechte
der übrigen Miteigentümer respektiren, aber er darf
sich an den Antheil halten, welchen der ihm speziell
verpflichtete Theilhaber an der Sache hat, und be-
gegnet somit keiner anderen Schwierigkeit, als mit-
telst einer Theilungsrepartition den treffenden An-
theil behufs Realisirung seiner Forderung zu ermit-
teln und ausznscheiden.
In vorwürfigem Falle kann es nun vorläufig
ganz dahin gestellt bleiben, welche Berechtigung die
Mutter A. Pf. bezüglich des von beiden Eltern ih-
rem Sohne übergebenen Anwesens hatte; denn es
sollen ihr diese Rechte in keiner Weise geschmälert
oder entzogen werden. Der Kläger verlangt nur
Beseitigung des in Mitte liegenden Rechtsgeschäftes,
um dann nach Maßgabe seiner Forderung an I.
Pf. und dein diesem zustehenden Rechte an dem
Anwesen weiter angriffsweise voranschreiten zu können.
Da nun, wie die Beklagten selbst einräumen,
die Reszission des Geschäftes nicht theilweise d. h.
bloß in Ansehung des mitübergebenden Vaters ein-
treten kann, so erscheint die erhobene Klage aller-
dings statthaft und hat jene Untheilbarkeit nicht,
wie die Beklagten meinen, die entgegengesetzte Folge,
daß das Geschäft unbedingt aufrecht erhalten blei-
ben müsse. — Uebrigens ist diese ganze erste Vor-
einrede ex jure tertii hergeleitet und die Beklagten,
worunter sich die Mutter A. Pf. nicht befindet,
haben keine Qualität, deren Rechte hier wirksam zu
vertreten. Mit Recht ist daher von den Vorinstan-
zen die Weigerung, sich auf den Streit einzulassen,
als ungerechtfertigt nicht berücksichtigt worden."
OAGErk. v. 22. Juli 1864 RNr. 801°^.
77.
Redakt.: vr. Steppes. Verl.: Palm «v Enke (Adolph Enke)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.