Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 28 (1907))

Hömöthoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 187
einer anderen Benennung erscheint, so liegt dies daran, daß
es, wie wir gleich sehen werden, zu ihrer Aussonderung
schon vor der Einführung des Instituts der Otbsws.ru ge-
kommen war.
Das Institut der Äthswara hat sich in Mittelfriesland
bis in das 14. Jahrhundert, wo ihre Funktionen vielfach auf
die Kirchenvögte übergingen, erhalten; doch sind hier die
Sendzeugen als solche zu keiner Zeit an den Verhandlungen
der weltlichen Gerichte des Landes beteiligt gewesen. Als
Richter, welchen für den Fall der Bestechlichkeit sofortige
Amtsentsetzung angedroht wird, nennt der vom Alten Druck
des westerlauwerschen Landrechts überlieferte Text der
Willkür der fünf Dele1): „greetman, ehern, attha, schelta,
tolfta, aesgha, abhet, decken, pdpa, eedswara, bannerewäh-
rend der von Hettema veröffentlichte Text der Handschrift
Ius municipale Frisonum nur „greetman, eehöra, attha11
nennt2), wozu der Text des im Ostergau im Jahre 1475 ge-
schriebenen Codex Unia, der sich in Abschriften und Kolla-
tionen des Franciscus Iunius erhalten hat3), noch hinzufügt:
„und jeder andere Richter“. Als in die Handschrift, welche
dem Alten Druck zugrunde liegt, hinter attha noch einge-
schoben wurde: „schelta, tolfta, aesgha, abbet, decken, päpa,
eedswara, bannere“, d. h. im 15. Jahrhundert, muß demnach
dem attha und dem tolfta der weltlichen Gerichte der
*) Fries. Rq. 476, 8 (§ 82). — *) Hettema, Oude friesche wetten II
8.155 § 20. — *) Vgl. Siebs, Westfries. Studien. Anhang zu den Ab-
handlungen der Königl. Preuß. Akad. der Wissenschaften 1895. Heck
bezeichnet den Text des Ins mun. Fris. und den des Manuscr. Unia
als die beiden „besseren“ Überlieferungen. Aber der Text des Ins
mun. Fris. ist nicht besser als der des Alten Druckes. Über den Text
des Manuscr. Unia hätte Heck sein Urteil bis nach dem Druck dieses
Textes zurückhalten sollen. Die Probe, welche er (Gerichtsverf. 8.333)
mitteilt, ist nicht gerade vertrauenerweckend. Sie beweist jedenfalls,
daß der verlorene Codex Unia einen durch Zusätze entstellten Text
des mittelfriesischen Landrechts enthalten hat. Heck beruft sich (Ge-
meinfreie 8. 391) darauf, daß Sprache und Orthographie dieses Textes
von Siebs um 1300 angesetzt würden. Aber nach den bisher mitge-
teilten Proben zu schließen, können die unmittelbaren Vorlagen dieses
Textes nicht so weit zurückdatiert werden, und daß ihre Sprachformen
und ihre Orthographie von dem Schreiber des Cod. Unia unverändert
beibehalten sein sollten, ist doch recht unwahrscheinlich.

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