Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 28 (1907))

HSmethoga, Liudamon, Eed, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 185
zeugen in der Zeit des Niederganges der königlichen Gewalt
noch weiter ausgebildet worden sei, scheint mir unhaltbar.
Heck hat, wie wir unten zeigen werden, das Wesen der
Atthen arg verkannt. Aus den oben angeführten Gründen
halte ich das Stück vom Wergeide für jünger als das Schulzen-
recht, glaube aber, daß es noch vor dem Jahre 1077 ab-
gefaßt worden ist.
Das alte mittelfriesische Sendrecht, wie es in den Samm-
lungen des sogenannten westerlauwerschen Landrechts er-
halten ist , vereinigt in sich Stücke von verschiedener
Entstehungszeit. Die ältesten Teile, zu denen auch die Be-
stimmung über die Wahl von Rügezeugen gehört, müssen
vor der Einführung der Rödnathmünze abgefaßt worden sein,
weil sie nach kölnischem Gelde rechnen, das im 9. und
10. Jahrhundert in Mittelfriesland Landesmünze war. So
sollte z. B. bei Meineid, dessen Strafe Karl d. Gr. auf 60
schwere karolingische Silberschillinge bemessen hatte2), nach
dem Sendrechte ein Bann von 63 Schillingen gezahlt werden.3)
Damit können nur Schillinge zu 12 schweren Kölner Denaren
gemeint sein, denn das Verhältnis der salischen Münzgewichte
zu den ripuarischen wurde seit dem 7. Jahrhundert allgemein
zu 2'/20 angenommen.4)
Das Sendrecht enthält genaue Bestimmungen über Wahl
und Vereidigung der Rügezeugen (ithswara — iuratores).
Jede Kirchspielsgemeinde soll im Einvernehmen mit ihrem
Priester ithswara wählen und der Dekan den Gewählten in
der Sendversammlung den Amtseid abnehmen. Nicht jeder
Gemeindegenosse konnte zum Rügeschöffen gewählt werden,
denn die ithswara „erfüllet wesa fry ende freesch ende
*) Fries. Rq. 401 ff. Ein stark abweichender Text steht in der
Fivelgauer Rechtshandschrift (Hettema 8.42 ff.) — *) Lex Fris. III 8, 9;
XIV 7. Ygl. hierzu Neues Archiv für ältere deutsche Geschichtskunde
XXXII 8. 303ff. — ') Fries. Rq. 408f. §§ 11—16. — *) Was Heck im
Neuen Archiv für ältere deutsche Geschichtskunde XVII 8. 584f. und
593 f. über das alte westerlauwersche Sendrecht sowie über den forma
äsega Widtkin und über Herdrick, die in ihm genannt werden, vor-
trägt, ist zum grüßten Teile unhaltbar. Der Herdrick des Sendrechts
hat mit dem Fivelgauer Propste Herderich (vom Kloster Schiltwolde),
der in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts im münsterschen Fries-
land eine große Rolle spielte, nichts zu tun.

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