Studien Ober die Entstehung der Zwangs- und Bannrechte. 183
Indes hat Mayers Werk über deutsche und französische
Verfassungsgeschichte, das, so vielen seiner Behauptungen
man auch widersprechen muß, doch „Anspruch auf unser
lebhaftestes Interesse und unser gründlichstes Studium er-
heben" kann1), auch gezeigt, wieviel Übereinstimmendes in
bezug auf die hier betrachteten Zwangs- und Bannrechte in
Frankreich und Deutschland überliefert ist. Sollte aber des-
halb für dies Institut der Satz zutreffen, den Mayer im Vor-
wort jenes Werkes* *) ausspricht: „Wo eine individuell ge-
formte Einrichtung sich gleichmäßig in Deutschland und
Frankreich findet, ist in der Regel kein anderer Schluß
möglich, als der, daß die Erscheinung aus einer gemein-
samen fränkischen oder vielleicht gar römischen Wurzel her-
vorgegangen ist"? Daß es in unserem Falle an einer ge-
meinsamen römischen Wurzel fehlt, ist schon nachgewiesen;
aber auch von einer „fränkischen" kann keine Rede sein,
wenn man darunter altgermanische Einrichtungen, solche des
Merowingerreiches oder von Pipin und Karl dem Großen
geschaffene versteht. In der Urzeit fehlen selbstverständlich
die Anlagen, an welche sich das gewerbliche Bannrecht
anschließt.3) Aber auch für Vorschriften der Volksgemein-
den, der Könige oder der Beamten in bezug auf Nahrungs-
mittelversorgung ist aus der Urzeit nirgends ein Zeugnis
erhalten, wie sich denn auch sowohl bei den Skandinaviern,
wie bei den Angelsachsen später zwar ein grundherrliches
Gewerbemonopol, aber kein öffentlichrechtlicher Gewerbe-
bann findet.4) Auch aus den Zeiten der Blüte des Franken-
reiches ist davon nicht eine einzige Spur erhalten.3) Um so
') Vgl. Stutz in Ztschr. d. Sav.-St. XXI 8. 115. — *) 8. VIII. —
*) Vgl. betreffe der Mühle Koehne a. a. 0. 8. 5, über die primitiven
Backofen der Urzeit, in denen nicht größere Mengen von Brod zugleich
gebacken werden konnten, Heyne I 8. 58. — *) Vgl. Matzen, Fore-
leesninger over den danske retshistorie III, (Kjebenhavn 1896) 8.48,
44; Pollook and Maitland, The history of engiiah law I (Cambridge
1895) p. 851. — *) Waitz a. a. 0. Note 2 erinnert an Capitulare de
villis c. 62 p. 185, wonach unter den Einkünften jeder Domäne auch
berichtet worden soll, „quid de illis, qui vinum solvunt“, bemerkt aber
selbst, „daß diese Abgabe auch auf ganz anderen Gründen beruhen
kann". Es handelt sich dort aber nach dem Zusammenhangs offenbar
um Abgaben von selbst bereitetem Wein vgl. von Inarna-Ltemegg,