Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 45 = N.F. Bd. 25 (1880))

Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 559
nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des
Gesetzes auf die dem Urtheil zu Grunde liegenden
Feststellungen erfolgt und weitere tatsächliche Er-
örterungen nicht einzutreten haben, sowie in Betracht,
daß durch die Verjährung nur die Strafverfolgung
ausgeschloffen wird, nach §. 394 Abs. 1 der Straf-
Proz.-Ordnung auf Freisprechung von der wegen
fraglicher Uebertretung verhängten Geldstrafe zu
16500 Mark zu erkennen und der Angeklagte im
Hinblicke auf §. 498 Abs. 1 der Straf-Proz.-Ordn.
von der bezüglich dieser Uebertretung allenfalls ent-
standenen besonderen Kosten zu entbinden war.
Außerdem war- auch der Ausspruch der Straf-
kammer bezüglich der Nachzahlung der Stempel-
gebühr für die Ausspielung im April 1879 aufzu-
heben. Zwar ist durch Art. 18 lit. d des Gesetzes
vom 8. November 1875 bestimmt, daß der Straf-
richter neben der Festsetzung der Geldstrafe auch die
Nachzahlung der Stempelgebühr auszusprechen habe.
Diese Bestimmung gesteht aber als eine dem Pro-
zeßrechte angehörende gemäß der Vorschrift des
§. 6 Abs. 2 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur
Straf-Proz.-Ordnung in Verbindung mit §. 459
und 460 der Str.-Proz.-Ordn. nicht mehr in Wirk-
samkeit, da, wenn auch der Strafbescheid der Ver-
waltungsbehörde neben dem Ausspruche der Strafe
auch über die Nachzahlung der Abgabe Verfügung
trifft, gegen diesen Bescheid doch nur insoweit, als
er einen Strafbeschluß enthält, nicht auch bezüglich
des Ausspruchs über die der Würdigung der Finanz-
behörden anheimfallende Verbindlichkeit des Ange-
klagten zur Zahlung der Abgabe nach §. 459 Abs. 2
der Straf-Proz.-Ordnung Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt werden kann, wie dies in §. 13
der Beilage zur Bekanntmachung der k. Staats-
ministerien der Justiz und der Finanzen vom

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