Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 12 (1840))

vom 29. Mai > 839 über die Fallimente. 3
Vermittlung* des Richter-Commissärs oder direct vorzulegen
befugt ist. Nur zweimal im Laufe des ganzen Verfahrens
wird die Masse der Gläubiger über die Beibehaltung der Syn-
dike zu Rath gezogen: das erste Mal 14 Tage nach Erlas-
sung des Fallimentsurthciles, das zweite Mal nach erfolgter
Erörterung der Richtigkeit ihrer Forderungen und Fehlscfala-
gung des Versuchs eines Coneordats.
Zugleich erkennt das neue Gesetz den Syndiken auf jeden
Fall eine Vergütung zu, sie mögen Gläubiger seyn oder
nicht.
Ucbrigens bleibt das Verfahren im Ganzen dasselbe, wie
es das Handelsgesetzbuch orgunisirte uad wie wir es im 4ten
Bande darstellten 1). Sogleich nach Antritt ihres Amtes be-
fassen die provisorischen Syndike sich mit der Verwaltung
der Masse, lassen die angelegten Siegel abnehmen, errichten
ein Inventar, veräufsern, in so fern es nöthig ist, die Mobi-
liargegenstände, prüfen die Bücher und Papiere des Falliten,
ziehen die Ausstände ein, ergreifen alle Mafsregcln zur Si-
cherheit der Masse und iübren die im Interesse der Masse
nöthigen Prozesse. Mittlerweile beruft der Richtercommissär
die Gläubiger dreimal; zuerst um sie über die Bildung eines
Verzeichnisses sämmtlicher Gläubiger und über die Beibehal-
tung der Syndiken zu Rath zu ziehen: dann behufs der Er-
örterung der Richtigkeit ihrer Forderungen und später zu einer
Versammlung, um über ein Concordat zu beratschlagen.
Kömmt dieses nicht zu Stande, so bilden die Gläubiger, kraft
des Gesetzes eine Union, welche durch Syndike verwaltet
wird, die dann alle Activa realisiren und unter die Gläubiger
nach den gesetzlichen Regeln vertheilen.
Einer neuen Verfügung des Gesetzes zufolge kann vor
Abschreibung des Coneordats oder Entstehung der Union,
■wenn nicht Gelder genug zur Fortführung der Verwaltung in
der Masse vorhanden sind, das Handelsgericht die Verhand-
lungen als beendigt erklären, worauf dann jeder Gläubiger

1) S, 3 u, ff

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