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Das neue französische Gesetz
indirekten Antheil an der Wahl der Verwalter nicht verwei-
gern: direkt war ihre Wahl noch nicht, weil die Richtigkeit
ihrer Forderungen noch nicht hatte erörtert werden können.
War diese Erörterung erfolgt, so musste ihnen jene Wahl
ganz überlassen werden.
In der Praxis aber zog diese Veränderung und Folge
der Verwalter Verwirrungen, Verzögerungen und Kostenauf-
wand nach sieh: aufserdem liefsen sich die Verwalter, wenn
sie Gläubiger waren, da sie in diesem Falle auf keine Ver-
gütung ihres Zeitverlustes und ihrer Bemühungen Anspruch
machen konnten, entweder das Geschäft nicht angelegen seyn,
oder sie benützten ihre Mission, um sich vom Falliten oder
von seiner Familie besondere Vortheile zu bedingen. Endlich
mangelte es an einer hinreichenden Aufsicht über diese Ver-
walter. Es erhoben sich Reklamationen zum Zweck der Ver-
einfachung und Verbesserung des Systems. In unserm frü-
heren Aufsatzei) setzten wir dessen Gebrechen auseinander
und schlugen die Ernennung sogenannter Commissarien der
Fallimente vor, denen das Handelsgericht die Verwaltung aller
Fallimente auftrüge, die sie von Anfang bis zu Ende führten:
es stände ihnen ein Ausschuss der Gläubiger zur Seite, und
es wäre ihnen eine Vergütung für ihre Bemühungen zuzuge-
stehen. Hr. Professor Bravard in seinem Examen compa-
paratif et critiqne du l'wre III du code de commerce et du nou-
t'cau projet de loi sur les faillites et banqueroutes (1836) 8. 94
et 95 machte denselben Vorschlag.
Das neue Gesetz hat diesen Vorschlag nicht angenommen,
wohl aber ein ähnliches System aufgestellt. Das Handels-
gericht ernennt beim Anbeginn des Fallimentsverfahrens pro-
visorische Syndiken, die dann die Verwaltung bis zu deren
Beendigung fortführen, jedoch ausnahmsweise während dieses
Zeitlaufs durch andere ersetzt werden können: diese Erse-
tzung geschieht durchs Handelsgericht, dem jeder einzelne
Gläubiger seine Wünsche in dieser Hinsicht entweder durch
1) M. s. Band IV. 8. 19, 8 40 u ff. .1832.)