3.
Das neue französische Gesetz vom 28. Mai 1838 über die Fallimente
:
(Schluss)
Von Hrn. Dr. Fölix, Advokaten zu Paris
I
Das neue französische Gesetz vom 28. Mai
1838 über die Fallimente.
Von
Herrn Dr. Fölix, Advokaten zu Paris.
(Schlüte.)
Kapitel IV. Ernennung und Ersetzung der
provisorischen Syndiken.
In dieser Materie stellt das Gesetz von 1838 ein neues
System auf. Das Handelsgesetzbuch hatte die Verwaltung
der Fallimentsmasse in drei verschiedene Epochen getheilt und
für jede derselben besondere Verwalter angeordnet, wovon
die ersteren Agenten, die zweiten provisorische Syn-
diken, und die dritten definitive Syndiken biefsen. Die
ersteren wurden vom Handelsgericht ohne fremdes Zuthun er-
nannt; die zweiten auch von ihm, jedoch aus einer Liste von
Kandidaten, die die Gläubiger gewählt hatten: die letzteren
südlich durch die Gläubiger allein.
Dieser Gang der Dinge war logisch ganz richtig. Das
Tribunal allein konnte die ersten Verwalter ernennen, weil
vom ersten Augenblick des Falliments an die Anordnung von
Verwaltern unumgänglich nöthig ist, das Handelsgericht je-
doch die Gläubiger noch nicht kannte. Nachher, wenn ein-
mal die Bilanz aufgestellt und die Bücher und Papiere des
Schuldners durchgegangen waren, kannten die Gläubiger sich
unter einander, und man konnte ihnen also einen wenigstens
Krit. Zeitschr. f Rechtst*, a. Gesetsa. d. Jusi. XII. B l. H. I