Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 12 (1840))

i>o,,7 28. Mai »838 über die Fallimente. 21
raissür bestimmt hierzu Ort, Tug und Stunde; jdie laut des
vorstehenden Artikels an die Gläubigers gerichtete Aufforderung
bemeldet diese Bestimmung. Jedoch werden die Gläubiger
noch ausserdem durch Briefe des Gerichtsschreibers und durch
Einrückung in die öffentlichen Blätter aufgefordert, am Erör-
terungstermine zu erscheinen.“
Laut einer Ministerialentscheidung vom 28. Juni 1808
(Sirey 1808 II, 228) kann die Erörterung unH Betheurung
der Forderungen statt finden, ohne dafs vorläufig die Urkunden
einregistrirt sind.
„Die Richtigkeit der Forderungen der Syndike wird durch
den Richtercommissär erörtert; über alle anderen wird kon-
tradiktorisch zwischen dem Gläubiger oder seinem Mandatar
und den Syndiken, in Gegenwart des Richtercommissärs ver-
handelt, der über diese Verhandlung ein Protokoll aufnimrot 1)
Ein Vorschlag, wonach der Richtercommissär einen Gläu-
biger mit der Erörterung der Richtigkeit der Forderungen der
Syndike beauftragen sollte 2), wurde verworfen; denn diese
Forderungen müssen mit besonderer Genauigkeit erörtert
werden.
In den Debatten wurde anerkannt, dafs der Gläubiger,
welcher seine Originalurkunde nicht zur Verfügung hat, doch
seine Forderung anmelden und alles Vorbringen darf, was die
Urkunde ersetzen kann, vorbehaltlich der Einsprüche der an-
dern Gläubiger und der Entscheidung des Gerichtes.
Art. 494 3). „Jeder Gläubiger, dessen Forderung als
richtig erörtert oder in der Bilanz eingetragen ist, darf der
Erörterung der übrigen Forderungen beiwohnen und seine
Bemerkungen sowohl gegen die bereits erörterten als noch zu
erörternden Forderungen Vorbringen. Die nämliche Befugnifs
steht dem Falliten zu.“
Dieser Zusatz ist neu. Die Verfügung selbst unterschei-

1) M. s. Band 4. 8. 48.
2) M. s. Band 4. 8.49.
3) Art. 504 de« Handelsgesetzbuch«

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