Volltext : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 3 (1866))

26 Zur Lehre vom Beweise zum ewigen Gedächtniß.
fraglichen Gesetzesworte für den ersten Augenblick wenig ein-
leuchten. Näher betrachtet, dürste sie aber als vollkommen zu-
treffend erkannt werden.
Vergegenwärtigen wir uns einmal in kurzem Abriß den im
canonischen Recht vorgezeichneten Gang, den der Prozeß von
der Klageerbebung an bis zur Litiscontestation regelmäßig nahm.
Sobald die Klage in der damals üblichen Form bei Gericht
alsbald schriftlich eingereicht, oder doch angemeldet" war, hatte
der Richter sie dem Verklagten mitzutheilen, die Partheien zu
einer Tagefahrt vor sich zu bescheiden, und den Verklagten zu-
gleich zur Vernehmlassung über die Klage aufzufordern.14 Den
Verklagten, der sich in betrügerischer Absicht verborgen hielt und
dadurch der Vorladung entzog, auf die an ihn ergangene perem-
torische Ladung ansblieb, oder, ohne dilatorische oder streit-
hinderude Einreden vorgeschützt zu haben, die Einlassung ver-
weigerte, trafen die damals gebräuchlichen Folgen des Unge-
horsams, bestehend in der Einweisung des Klägers in den Besitz
des geklagten Grundstückes, wenn eine dingliche, oder in den Besitz
sonstiger Vermögensstücke des Beklagten bis zur Höhe der libel-
lirten Forderung, wenn eine persönliche Klage angestellt war,
und zwar dort wie hier, mit dem Rechte des Verkaufes der
Immissionsgegenstände (immissio venditionis causa).15 Auch in
die von einem unbekannt abwesenden und darum nicht ausfindig
zu machenden Beklagten zurückgelassenen Vermögensstücke wurde
der Kläger, jedoch nur zu seiner vorläufigen Sicherheit und ohne
Verkaufsrecht (immissio custodiae causa), auf Verlangen einge-
wiesen." Gleich wie aber einem solchen Beklagten, sobald er

13 Goldschmidt, Abhandlungen aus d. deutschen gemein. Civilprozesse.
Nr. I. Z.l. H esst er, Institutionen d. röm. und deutsch. Civilprocesses,
S. 312.
14 6. III. Qu. 3. c. 4.
15 C. 5. §. 5—8. X. ut lite non contestata etc.
16 C. 4. X. de eo qui mittitur in possession. 2, 15, Wetzell, System
d. ordentl. Civilprocesses, 2. Ausg §. 40—49. S. 560 und §. 67 S. 751,
der 1. Ausg.

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