14.7.
Ausnahmen vom Anwaltszwang. §. 74. 75. 532. 800 CPO
mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 409
XXIV. Ausnahmen vom Anwaltszwang. §. 74. 75.
532. 800 CPO.
Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.
Das Amtsgericht B. hatte auf klägerischen Antrag eine
Reihe von Mobilien der Beklagten mit Arrest belegt und
gleichzeitig die Versteigerung eines Theils derselben angeordnet
mit Rücksicht auf zu befürchtende Werthsverringerung. Die
Beklagte hatte gegen diese Anordnung direct bei dem Land-
gericht in einer von einem Anwalt nicht Unterzeichneten Schrift
Beschwerde erhoben und beantragt, die Versteigerung vorerst
zu sistiren. Dieser Beschwerde hatte das Landgericht stattge-
geben und die eine sofortige Versteigerung anordnende Ver-
fügung des Amtsgerichts aufgehoben. Hiergegen verfolgte
Kläger durch seinen Anwalt weitere Beschwerde an das Ober-
landesgericht mit dem Anträge, die Beschwerde der Beklagten,
weil sie nicht von einem Anwalt unterschrieben und nicht zum
Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt worden sei, als unzu-
lässig zu verwerfen und die amtsgerichtliche Verfügung wieder
herzustellen. Das Oberlandesgericht verwarf diese weitere
Beschwerde aus folgenden Gründen:
Es steht richtig, daß die allgemeine Regel des §. 34
CPO. bezüglich des Anwaltszwangs bei Gerichten höherer
Instanz auch auf das Rechtsmittel der Beschwerde Anwen-
dung leidet; indessen schlägt diese Bestimmung in den gesetz-
lichen Ausnahmefällen, in welchen gewisse Handlungen zum
Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden können (cf.
§. 75), nicht ein, und ein solcher Fall liegt hier vor nach
§. 532. 800 CPO. (Struckmann und Koch, Comm. zu
§. 800 Rote 5). Wenn hiernach die Form des Arrestan-
trags so frei wie möglich gestaltet sein soll und deshalb ein
von der Partei selbst geschriebener Antrag zulässig erscheint,
sv muß der Gleichheit der Rechte beider Theile halber auch
dem beschwerten Schuldner diese Form bezüglich der gegen
die Arrestanlage gerichteten Beschwerde gestattet sein, wenn,
wie bei der Beschwerde überhaupt, der Anwaltszwang einmal
ausgeschlossen ist.
Beschl. Feriens. OLG's. zu Darmstadt v. 8./9. 1880
i. S. des A. B., Arrestkl., g. M. S., w. Arrestes.
W. 66/80.