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Was den von dem ersten Richter gewählten Entschädigungs-
modus anlangt, so muß derselbe als der nach Lage der Sache
einfachste und korrekteste gebilligt werden. Mit der Anerkennung
des von den Berufungsbeklagten beanspruchten Nothwegerechtes
resp. mit der Abweisung des sub 2 der Klage den Berufungs-
beklagten gegenüber gestellten Antrags erscheint jedoch keines-
wegs, wie letztere geltend zu machen suchen, der von dem
Berufungskläger auf Grund des Art. 663 B. G.-B. erhobene
Anspruch unvereinbar. Denn bei Anwendung der auf das
sogenannte Nachbarrecht bezüglichen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches muß vor Allem der Grundsatz maßgebend sein,
daß die widerstreitenden Interessen aller Betheiligten, soweit
möglich, eine sachgemäße Ausgleichung finden. Aus diesen
Prinzipien rechtfertigt sich aber der auch in Wissenschaft und
Rechtsprechung anerkannte Satz, daß das Bestehen eines Noth-
wegerechtes den Eigenthümer des dienenden Grundstückes nicht
hindern könne, dasselbe nach dem herrschenden Grundstücke hin,
der Vorschrift des Art. 663 B. G.-B. gemäß, abzuschließen,
wofern er hierdurch nur nicht die Ausübung des Nothweges
ungebührlich erschwert oder gar unmöglich macht. Hiernach
muß der Berufungskläger allerdings für verpflichtet erachtet
werden, in der zu errichtenden Scheidemauer, und zwar an
einer ihm genehmen Stelle derselben (da ein besonderes In-
teresse der Berufungsbeklagten, diese Stelle zu bezeichnen,
nicht ersichtlich ist,) eine verschließbare Thür in der für die ord-
nungsmäßige Exploitation des Grundstücks der Berufungs-
beklagten erforderlichen Höhe undBreite anzubringen und letzteren
einen Schlüssel zu dieser Thür auszuhändigen. Da, wie der
richterliche Augenschein ergeben hat, auch das an der Koblenzer
Straße gelegene Thor verschließbar ist, und der Berufungs-
kläger offenbar ein Interesse daran hat, dasselbe stets verschlossen
zu halten, so erscheinen die Berufungsbeklagten berechtigt, auch
zu diesem Thore einen Schlüssel zu verlangen, dagegen ver-
pflichtet, dasselbe, wie auch die in der Scheidemauer anzu-
bringende Thür, nach jedesmaligem Gebrauche stets wieder zu
verschließen. Dem Eventualantrage des Berufungsklägers zum
ersten Klagepetitum kann mit Rücksicht auf die Vorschrift des
8 773 Civilprozeßordnung nicht entsprochen werden. Es muß
demselben vielmehr in Gemäßheit dieser gesetzlichen Bestimmung
überlassen bleiben, wo nöthig, die erforderlichen Anträge bei
dem Prozeßgerichte erster Instanz zu stellen.