Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 46, Abth. 2 = N.F. Bd. 39, Abth. 2 (1851))

Verhältnisses sowohl berechtigt, als verpflichtet waren, den für ihren Dienst-
herrn zu befürchtenden Schaden durch Unschädlichmachen des jagenden
Hundes abzuwehren;
Daß nach den übereinstimmenden Aussagen der von Verklagten vorge-
fährten, und nicht widerlegten Sachverständigen Jesmann und Schulen
ein Hund von der Braken-Race des klägerischen Hundes, wenn er im Jagen
begriffen ist, weder einzufangen noch abzurufen, sondern nur durch Lödten
unschädlich zu machen ist;
Daß demnach Verklagte, insofern sie den Hund des Klagers Ln dem
Wildpavke ihres Dienstherrn todt schossen, sich einer widerrechtlichen Hand-
lung, die einen Schadenersatz begründet, nicht schuldig gemacht haben;
I. E., sodann, daß nicht nur das allgemeine Rechtsprinzip dem Ver-
klagten zur Seite steht, sondern auch ein besonderes für die Standesherr-
schaft Wildenburg zum Schutze des Wildes erlassenes und nicht aufge-
hobenes altes Jagd-Polizei-Gesetz aus dem Jahre 1607, worin es heißt:
„Daß, da das Wild durch frei umherlaufende Hunde sehr aufge-
scheucht werde, ein Jeder gehalten sein soll, zu Frühlings- und Winter-
zeit, wenn hoher Schnee gefallen, seinen Hund anzubinden:
Und, worin es ferner heißt:
Daß, wenn Jemand zu obgemeldeter Zeit die Hunde ledig laufen lasse,
oder, daß von selben Schaden geschehen, sich befinden würde,
einem Jeden erlaubt sein soll, solche Hunde zu erschießen" eine Bestimmung,
welche in ihrem Schlußsätze allgemein ist, und nicht, wie Klager meint,
nur auf die Frühlings- und Winterzeit zu beschränken, sondern auf alle
Fälle zu beziehen ist, wo auch außer jener Zeit, ein Schade entsteht;
Daß nach den oben erwähnten Motiven jener Verordnung auch schon
dann ein Schade als vorhanden angenommen werden muß, wenn das
Wild, wie Untergebens der Fall, sehr aufgescheucht wird;
Daß nun zwar jenes Polizeigesetz nur in einer alten, abschriftlichen
Nicht beglaubigten Gesetzsammlung vorliegt, und Ln dieser Abschrift vom
Kläger als beweisunfähig angegriffen wird, — indeß sowohl das äugen-
scheinlich hohe Alter des Urkundenbuchs, und dessen Entlehnung aus dem
Archive einer öffentlichen Behörde für ihre Authenticität reden, als auch
der Umstand, daß von Kamptz Ln seiner Sammlung von Provinzial-Sta-
tuten Lheil HI p. 202 jener sogenannten Gerichtsordnung von 1607 Er-
wähnung thut, und daß jene Polizei-Vorschrift sich Ln einer durch von
Daniels herausgegebenen authentischen Sammlung der Wildenburgischen
Gesetze wiederfindet, keinen Zweifel gegen ihre Aechtheit aufkommen laßt;
I, E., endlich, daß auf die vom Klager in gegenwärtiger Instanz
gemachten Beweiserbieten nicht eingegangen' werden kann, da die zum
Zeugenbeweis artikulirten Lhatsachen zu dem Ln erster Instanz dem Klager
freigestandenen und nun nicht mehr zulässigen Gegenbeweis gehört haben
würden, — und der in dem den Verklagten zugeschobenen Eid enthaltene
Umstand, daß Verklagte versäumt haben, den Hund vor dem Erschießen
anzulocken, nach obigen, auf der Aussage der Sachverständigen beruhenden
Ausführungen unerheblich erscheint;
Aus diesen Gründen
verwirft das Kgl. Landgericht die Berufung re.
Landgericht zu Bonn. Sitzung vom 11. Februar 1851.
Advokaten: Ruland — Hopmann.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer