Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

1. Abthlg.

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Gebiete des französischen Rechts gehabt habe und neben den
Bestimmungen des gemeinen Rechts auch diejenigen des rhei-
nischen Rechts hinsichtlich ihrer Testir-Freiheit und Fähigkeit
sowie der Wirksamkeit der getroffenen letztwilligen Verfügungen
zur Anwendung zu bringen seien.
Daß die Wittwe Löhr die Absicht gehabt und auch aus-
geführt hat, Köln zum Mittelpunkte ihrer Lebensverhältnisse
zu machen, Köln also als ihr Domizil anzuschen ist, darf
schon jetzt und ohne daß es der Erhebung der diesbezüglich
erbotenen Beweise bedarf, als genügend festgestellt angenommen
werden. Wie die Kläger nämlich selbst zugeben, hat sie kurz
vor dem 27. Juni 1896 ihre Wohnung in Ems aufgegeben,
sich unter Mitnahme ihrer Möbel zu der Beklagten nach Köln
begeben und hier bis zu ihrem am 18. Dezember 1896 er-
folgten Ableben, also beinahe ein halbes Jahr, gewohnt. In
der Klage sagen die Kläger sodann auch selbst, daß die Wittwe
Löhr zu ihrer Schwester nach Köln gezogen sei, und in dem
Testament vom 24. November 1896 wird dieselbe als „ohne
Geschäft zu Köln, Otto-Fischerstraße 9, wohnhaft" und als
Ort der Testamentsaufnahme die Wohnung der Komparentin
Otto-Fischerstraße Nr. 9 bezeichnet. Die Kläger haben sich
auch selbst an das Amtsgericht Köln um Siegelanlegung
gewandt.
Fraglich kann demnach nur sein, welchen Einfluß dieser
Umstand auf das durch das nach dem gemeinen Recht gültige
korrespektive Testament und die Annahme der Erbschaft des
zuerst verstorbenen Ehemannes geschaffene Rechtsverhältniß hat,
ob insbesondere, wie die Beklagte behauptet, der Wirksamkeit
des abgeschlossenen Erbvertrages die Bestimmung des Art.
1130 des B. G.-B., derzufolge der Abschluß von Verträgen
über den Nachlaß eines Lebenden untersagt ist und welche
nach allgemeiner und feststehender Rechtsprechung sowohl auf
Erbschafts- wie auf Erbverträge überhaupt Anwendung findet,
entgegensteht. Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen.
Den Klägern kann zwar darin beigepflichtet werden, daß
nach einem allgemein anerkannten Grundsätze des internationalen
Privatrechts für die Rechtswirkungen eines gegenseitigen Erb-
vertrages vorliegender Art, falls die Anwendung verschiedener
örtlicher Rechte in Frage kommt, das persönliche Recht des
Znerstverstorbenen maßgebend und die Gültigkeit eines der-

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