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die Gebühr des betreibenden Anwalts mit festzusetzen und anzu-
weisen hat. Es soll daher im Folgenden der Versuch einer Lösung
der Frage gemacht werden, der, wenn auch keine vollständige
Klarstellung, so doch vielleicht Anregung zu weiterer Besprechung
geben wird.
I. Eine Zwangsversteigerung von Grundstücken kann seit der
Herrschaft des Grundbuchrechts nach dem Gesetze vom 13. Juli
1883 in folgenden Fällen durch einen Anwalt betrieben werden:
a) als eigentliche Zwangsvollstreckung auf Grund eines
vollstreckbaren Titels (§ 2 I. e.);
b) im Aufträge des Konkursverwalters (§ 180 das., § 39
Abs. 1 des Ges. vom 12. April 1888);
c) im Aufträge eines Benefiziarerben oder Nachlaßpflegers
(§ 180 des Zwangsvollstreckungsges., § 39 Abs. 2 des Ges. vom
12. April 1888).
Für die Fälle zu b und c sind nun besondere Vorschriften
betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte überhaupt nicht vor-
handen. Die vorhandenen hier in Betracht kommenden Vorschriften
beziehen sich vielmehr lediglich auf die Zwangsvollstreckung. Es
kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß diese Arten von Zwangs-
versteigerungen wirkliche Zwangsvollstreckungen nicht sind. Es
sind Versteigerungen, die zwar event. auch gegen widersprechende
Betheiligle zwangsweise durchgeführt werden und die aus Zweck-
mäßigkeitsgründen nach denselben Vorschriften erfolgen, welche für
das Verfahren bei denjenigen Zwangsversteigerungen gelten, die
wirkliche Zwangsvollstreckungen aus vollstreckbaren Titeln sind.
Mit dem Begriffe der Zwangsvollstreckung, wie sich derselbe aus
der Civ.-Proz.-Ordn. ergibt, haben dieselben aber deshalb ebenso-
wenig etwas zu thun, wie z. B. die Mobiliarversteigerungen, die
im Aufträge des Konkursverwalters, eines Benefiziarerben oder
des Nachlaßpflegers ein Gerichtsvollzieher vornimmt.
Es wird aber unbedenklich dem Rechtsanwalt in diesen
Fällen der Zwangsversteigerung unter b und c dieselbe Gebühr
zuzubilligen sein, welche er bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung
erhält. Denn nach § 89 der Gebührenordn., welcher auch für die
nicht den deutschen Prozeßordnungen unterliegenden gerichtlichen
Geschäfte durch § 2 des Ausf.-Ges. zur Gebührenordn, mit ein-
geführt ist, sind für diejenigen Geschäfte des Rechtsanwalts, für
welche die Gebührenordn, den Betrag der Gebühr nicht bestimmt,
die Gebühren unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen
der Gebührenordn, zu bemessen. Die Gerichte werden übrigens
in diesen Fällen auch nicht ex officio mit der Festsetzung der Ge-
bühren befaßt, sondern höchstens in streitigen Fällen im Prozesse