2. Abthlg.
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Termine, in welchem das angefochtene Urtheil verkündet
worden, nicht persönlich erschienen ist, erst von der Zu-
stellung des Urtheils an ihn zu laufen beginnt, dieses
hier aber erst in Folge des Eingangs jenes Schriftsatzes
dem Angeschuldigten am 31. Dezember 1897 zugestellt
worden ist. Denn dann müßte in der Rechtfertigungs-
schrift vom 5. Januar 1898 zugleich die Erklärung der
Einlegung des Rekurses gefunden werden. Von dieser aber
würde alles das auch gelten, was soeben darüber ausgeführt
ist, daß die Einreichung des Schriftsatzes vom 22. Dezember
1897 den Erfordernissen des Art. 417 nicht genüge.
Bei dieser Sachlage erscheint es ferner unerheblich, ob
die Gerichtsschreiberei des Oberlaudesgerichts zu Köln über-
haupt noch ein Register für Einlegungen des Kassationsrekurses
führt oder nicht. Denn da der A n g e s ch u l d i g t e jedenfalls
nicht dasjenige gethan hat, was i h m oblag, damit dem
Art. 417 des code d’instr. crira. genügt würde, kann es
dahin gestellt bleiben, ob, wenn er dies gethan hätte, die
volle Erfüllung dieser Vorschriften daran gescheitert wäre,
daß auf der Gcrichtsschreiberei jenes Register, dessen Führung
seit der Geltung der Deutschen Str.-Proz.-Ordn. für die
Strafprozeßsachen sich erübrigt hat, nicht mehr gehalten
wurde. Denn, wie vorher dargelegt, könnte der Mangel der
Eintragung der Rekurseinlegung in das Register nur dann als
unschädlich angesehen werden, wenn der Angeschuldigte den
Nachweis zu führen.vermöchte, daß er seinerseits das zur
rechtsförmlichen Einlegung des Rechtsmittels Erforderliche
gethan hätte. Zudem wäre es, wenn auch bis dahin
jenes Register auf der Gerichtsschreiberei nicht mehr geführt
wäre, abzuwarten gewesen, ob der Gerichtsschreiber nicht den-
noch die Erklärung entgegengenommen und dann mit ihrer
Beurkundung das Register neu angelegt hätte.
Da schon hiernach auch der von dem Angeschuldigten in
erster Reihe eingelegte Kassrtionsrekurs als unzulässig verwor-
fen werden muß, bedarf es keines Eingehens auf die Frage,
ob nicht ein weiteres Erforderniß für die Einlegung dieses
Rechtsmittels der Nachweis der Hinterlegung eines Betrages
von 120 Mk. als der den Einlcgenden eintretendenfalls treffen-
den ■ Sukkumbenzstrafe — Art. 419 und 420 des code
d’instr. crim. — bildet und auch dieses unerfüllt geblieben