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und dessen Ehefrau unterstellt geblieben sein, thatsächlich durch
Leistung ihrer gesammten Arbeitskraft Theil genommen hat, so
ist in Wahrheit die Beklagte Mitinhaberin der Filiale während
der angegebenen Zeit, und zwar zur Hälfte, gewesen und hat
dieselbe auch als solche und nicht etwa blos in der Stellung
einer Verkäuferin oder eines eommis ivi^resss, wie Kläger
meint, mitgeleitet, woraus folgt, daß die Angabe des streitigen
Zusatzes „vorm, leitende Mitinhaberin" thatsächlich nicht un-
richtig, sondern richtig ist.
Anders verhält es sich dagegen mit dem § 8 des Ges.
vom 27. Mai 1896, welchen nach der auf Grund des Gesammt-
ergebnisses der mündlichen Verhandlung gewonnenen Ueber-
zeugung des Gerichts die Beklagte in der That verletzt hat.
Nach Z 8 dieses Gesetzes ist besonders auch der Schutz
des Firmenrechts über das Maß des im Handelsgesetzbuch
gewährten Schutzes hinaus ausgedehnt, indem gegen eine solche
Art des Gebrauchs einer Firma, die zu Verwechslungen geeignet
und darauf berechnet ist, selbst dann eingeschritten werden kann,
wenn die zu den Verwechslungen führende Firma des Ver-
letzenden nach Handelsrecht in Ordnung ist und dem Firmen-
führer rechtmäßig zusteht (vergl. Text des § 8 und dessen
Begründung bei Bachem und Roeren S. 36). Das ursprünglich
geschäftlich-freundschaftliche Verhältniß der Parteien, welches
zum Abschlüsse des Vertrages vom 2. März 1891 geführt
hatte, war im Laufe der Vertragsdauer allmählig in eine
feindselige Stimmung nmgeschlagen, die sich zur Zeit der
Auseinandersetzung Ende 1896 dergestalt steigerte, daß man
kein Bedenken trug, sie der Oeffentlichkeit preiszugeben, und dies
sogar durch gegenseitige Inserate in mehreren hiesigen Zeitungen.
Als die Beklagte im Stadt-Anzeiger der Kölnischen Zeitung
vom 10. Januar 1897 sowie in der Kölnischen Volks-Zeitung
von demselben Tage ihre eigene Geschäftseröffnung für den
9. Januar 1897 anzeigte, erließ sie zugleich eine längere
Gegenerklärung, worin sie vor dem Publikum ihr Verhalten
dem Kläger gegenüber zu rechtfertigen suchte und demselben
u. A. den Vorwurf der Böswilligkeit machte. In denselben
Tagen eröffnet« Beklagte in demselben Stadttheile, worin sich
die klägerische Filiale befindet, wenige hundert Schritte von
derselben entfernt in einer benachbarten Straße ein Konkurrenz-
geschäft in denselben Artikeln, worin Kläger Handel treibt,