6.22.
Ehescheidung. - Art. 269 des B. G.-B. - Verlassen der angewiesenen Wohnung. - Folgen. - Vorbringen in der Revisionsinstanz
2. Abthlg. — 72 —
gewesen wäre, die Einrede rechtzeitig vorzubringen. Dieses
trifft aber in dem vorliegenden Falle nicht zu, indem nach
Ausführung des Oberlandesgerichts sowohl der ursprüngliche
Kläger als auch seine Rechtsnachfolger in der Berufungsinstanz
Ausländer und als solche auf Verlangen des Beklagten zur
Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten verpflichtet sind. Wenn
der Beklagte bei der mündlichen Rechtfertigung seiner Revision
noch Gewicht darauf gelegt hat, daß er Gründe gehabt haben
könne, von dem ursprünglichen Kläger keine Sicherheit zu ver-
langen, aber diese Gründe gegenüber den jetzigen Berufungs-
klägern nicht mehr vorlägen, so erscheint dieses nicht als
erheblich, da, um die Einrede noch in der Berufungsinstanz
geltend zu machen, es nicht darauf ankommt, daß man sie
früher nicht geltend machen wollte, sondern darauf, daß
man sie ohne Verschulden nicht geltend machen konnte.
Das Oberlandesgericht hat also durch Zurückweisung der Ein-
rede der mangelnden Sicherheitsleistung das Gesetz nicht ver-
letzt und kann hierbei unerörtert bleiben, ob auch der weiteren
von dem Oberlandesgerichte angeführten Begründung, daß die
gegenwärtigen Kläger voll und ganz in die Stelle ihres Erb-
lassers getreten seien und deshalb mit Recht die diesem gegebene
Berechtigung, die Stellung einer Sicherheit zu verweigern,
auch für sich in Anspruch nähmen, beizupflichten ist.
Reichsgericht. Sitzung vom 25. Januar 1898.
Ehescheidung. — Art. 269 des B. G.-B. —
Verlasse» der angewiesene» Wohnung. — Folgen.
— Vorbringen in der Revisionsinstanz.
Die dem auf Ehescheidung belangten Ehe-
manne durch den Art. 269 des B. G.-B. in Er-
mangelung des dort erforderten Nachweises
gegebene Befugniß, die Ehefrau zur Fort-
führung des Prozesses für nicht befugt er-
klären zu lassen,stellt nichtblos eineprozes-
suale Maßregel, sondern wesentlich eine
dem materiellen Rechte angehörige Strafe der
Ehefrau und deren Geltendmachung Seitens