Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

2. Abthlg.

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Gründen:
Die verbundenen Klagen stellen sich als Anfechtungs-
klagen im Sinne des in der Klageschrift ausdrücklich in Bezug
genommenen § 104 des Ges. betreffend die Erwerbs- und
Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 dar; die An-
fechtung ist gerichtet gegen die vom beklagten Konkursverwalter
gemäß § 99 aufgestellte und vom Koukursgericht gemäß § 102
für vollstreckbar erklärte Vorschubberechnung, durch welche der
Kläger als Genosse zu Beiträgen herangezogen wird. Die
Anfechtungsklage findet nach § 104 Abs. 1 S. 3 nur binnen
der Nothfrist eines Monates seit Verkündung der Entscheidung
über die gegen die Berechnung erhobenen Einwendungen und
nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund
in dem nach § 100 anberaumten Termine geltend gemacht
hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außer Stande
war. Der Termin wird vom Konkursgericht bestimmt und soll
den in der Berechnung aufgeführten Genossen Gelegenheit geben,
ihre Erklärungen über dieselbe abzugeben. Der Anfechtungs-
grund, welcher den gegenwärtigen Klagen zu Grunde liegt, ist
das angeblich bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom
1. Mai 1889 erfolgte Ausscheiden des Klägers aus der
Genossenschaft. Die Zulässigkeit der Klagen war demnach da-
von abhängig, daß der Kläger in dem erwähnten Ter-
mine vor dem Konkursrichter jenen Anfechtungsgrund geltend
gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen
außer Stande gewesen ist, sowie daß die Klagen innerhalb
Monatsftist seit Verkündung der im § 101 Abs. 2 erwähnten
Entscheidung angestellt worden sind. Daß diese Voraus-
setzungen der Zulässigkeit der erhobenen Klagen sämmtlich vor-
liegen, ist vom Berufungsrichter, obwohl er dazu von Amts-
wegen Veranlassung hatte, nicht ausdrücklich festgestellt. Es
war deshalb schon aus diesem Grunde das angefochtene Urtheil
aufzuheben.
Dürfte aber auch angenommen werden, daß alle Voraus-
setzungen vorliegen, an welche der § 104 die Zulässigkeit der
Anfechtungsklage knüpft, so würde das Urtheil doch nicht halt-
bar sein. Gegenüber dem erwähnten Anfechtungsgrunde beruft
sich der Beklagte auf die im § 168 Abs. 1 ausgesprochene
Wirksamkeit der gemäß den §§ 164, 167 entstandenen und

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