Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

2. Abthlg.

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des Gen.-Ges. insofern verstoßen, als nach demselben das
Statut den Mindestbetrag des Reservefonds festsetzen muß.
Dem Beschwerdeführer mag zugestanden werden, daß,
wenn laut einer auf § 20 des Gen.-Ges. neuer Fassung be-
ruhenden statutarischen Vorschrift der Gewinn dauernd nicht
vertheilt, sondern dem Reservefonds zugeschlagen und der letztere
auf diese Weise gebildet werden soll, sich die statutarische Fest-
setzung des Mindestbetrages des Reservefonds erübrigt. Denn
in solchem Falle ist die Bildung des Reservefonds erschöpfend
geregelt. Die Bestimmung des Mindestbetrages hat nur den
Zweck, die Einbehaltung von Theilen des Gewinnes bis zur
Ansammlung des Reservefonds in der angegebenen Höhe behufs
Deckung künftiger Bilanzverluste zu sichern. Sie ist offenbar
dann unnöthig, wenn der Gewinn überhaupt nicht vertheilt,
sondern für immer zu dem gedachten Zwecke einbehalten wird.
Diese Erwägungen, nach welchen von dem Erfordernisse
der statutarischen Festsetzung des Mindestbetrages des Reserve-
fonds ausnahmsweise abgesehen werden darf, treffen aber nur
dann zu, wenn in der That der Gewinn ganz und dauernd
dem Reservefonds gewidmet ist. Im § 48 Abs. 1 des
Statuts ist nun keineswegs bestimmt, daß der Gewinn zur
Erlangung eines untheilbaren Vereinsvermögens.für immer
dem Reservefonds zuzuschreiben sei. Vielmehr ist eine solche
Zuschreibung nur bis zu demjenigen Zeitpunkte in Aussicht
genommen, in welchem der Reservefonds als Betriebskapital
des Vereins genügen würde. Dies Ziel mag in naher Zeit
nicht erreichbar sein. Immerhin bleibt bestehen, daß nach
ausdrücklicher Vorschrift des Statuts der Gewinn nicht für alle
Zeit, sondern lediglich für einen begrenzten, wenn auch un-
bestimmten Zeitraum dem Reservefonds zufließen soll. Es tritt
hinzu, daß, wie der Beschwerdeführer zugibt und bereits er-
örtert ist, nicht einmal der ganze Gewinn dem Reserve-
fonds bis zur vollständigen Anfüllung desselben zukommen
muß, vielmehr ein Gewinntheil, welcher den Zinsen der je-
weiligen Ziffer des Reservefonds rechnungsmäßig entspricht,
für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf. Bei solcher
Rechtslage ist mangels eines aus ß 20 des Gen.-Ges. neuer
Fassung herzuleitenden Gegengrundes der § 7 Ziff. 4 des
Gen.-Ges. in vollem Umfange anwendbar, sodaß das Statut
den Mindestbetrag des Reservefonds auzugeben hat.

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