Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

2. Abthlg.

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daß durch sie namentlich über die Verwendung des Reserve-
fonds nicht verfügt wird. Dagegen ist es unklar, ob nicht
zufolge der dritten Zweckbestimmung auch der Hauptstock des
Reservefonds zu gemeinnützigen Einrichtungen mit verwendet
werden soll. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, indem er
darauf hinweist, daß nach den letzten beiden Sätzen des § 48
Abs. 1 des Statuts nur die Zinsen des Reservefonds bis
zu seiner Ansammlung in Höhe des Betriebskapitals für
gemeinnützige Zwecke Verwendung finden könnten und nach
dieser Ansammlung hierfür Verwendung finden müßten. Allein
die Fassung des § 48 Abs. 1 nöthigt keineswegs zu dem
Schlüsse, daß wegen der Vorschriften über die Verwendung
der Zinsen für gemeinnützige Zwecke die Verwendung des
Kapitals für solche Zwecke unzulässig sei. Gerade der Be-
schwerdeführer legt dar, wie nirgends verordnet sei, daß der
Reservefonds baar vorhanden oder in Werthpapieren oder in
sonstiger Art angelegt sein müsse, wie danach aber der den
Reservefonds bildende Betrag ununterschieden in dem Vereins-
vermögen stecke und demgemäß von einer besonderen Verzinsung
des Reservefonds eigentlich nicht zu sprechen sei. Nach der
Erläuterung des Beschwerdeführers bedeuten die beiden Schluß-
sätze des 8 48 Abs. 1, daß schon vor vollständiger Anfüllung
des Reservefonds ein der Verzinsung seiner jeweiligen Ziffer
entsprechender Betrag des Gewinnes für gemeinnützige
Zwecke Verwendung finden dürfe und daß nach dieser An-
füllung der ganze Gewinn für die gedachten Zwecke zu
verwenden sei. Wenn aber in der That, wie der Beschwerde-
führer meint, diese Schlußsätze des § 48 Abs. 1 überhaupt
nicht die Verwendung des Reservefonds, sondern nur diejenige
des Gewinnes regeln, so muß um so mehr dem zweiten Satze
dieses Paragraphen, worin als Zweck des Reservefonds auch
die Herbeiführung gemeinnütziger Einrichtungen bezeichnet ist,
die Bedeutung beigelegt werden, daß hiermit eine besondere
Zweckbestimmung des Reservefonds selbst, seines Hauptstockes,
festgesetzt sein soll.
Selbst wenn indessen der 8 48 Abs. 1 des Statuts da-
hin auszulegen wäre, daß darin über die Bildung eines aus-
schließlich zur Deckung von Bilanzverlusten bestimmten Reserve-
fonds verfügt sei, so ist doch jedenfalls gegen den § 7 Ziff. 4

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