Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

i. Äbthlg.

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angelegenheiten nicht erforderlich sei, wird u. A. von Opper-
mann, Jagdpolizeigesetz, S. 40 Anm. 4; Wagner, Preuß.
Jagdges., S. 35; Dalke, Jagdges., S. 38 vertreten. Dagegen
bestimmt ein Erlaß der Ministerien des Innern und der land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten vom 21. Mai 1875, daß die
gemäß 8 9 a. a. O. in allen Jagdangelegenheiten den
Gemeindebehörden übertragenen Funktionen von denjenigen
Organen der Gemeindevertretung wahrzunehmen seien, welche
in jeder einzelnen Sache kompetent sein würden, wenn es sich
nicht um eine Jagd-, sondern um eine Gemeindeangelegenheit
handele (vergl. Rhein. Archiv, Bd. 70. 1. S. 34). Dieser
Erlaß steht in Uebereinstimmung mit der Rechtsprechung des
ehemaligen Obertribunals (Entscheid., Bd. 80 S. 246), des
Oberverwaltungsgcrichts (Bd. 3 S. 168 u. Bd. 28 S. 407)
sowie des Reichsgerichts (Gruchot, Bd. 28 S. 982; Entscheid,
in Strafsachen, Bd. 19 S. 327). In Konsequenz der letzteren
Auffassung ist in zahlreichen Jagdprozessen die Mitwirkung der
Gemeindevertretung, in der Rheinprovinz des Gemeinderathes,
neben dem Bürgermeister zur Gültigkeit eines Jagdpachtvertrages
für nöthig erklärt (vergl. Kuntze, Preuß. Jagdpolizeiges., S. 32;
Rhein. Archiv, Bd. 80. 2. S. 11). Neuerdings hat jedoch
daS Oberverwaltungsgericht durch Urtheil vom 8. März 1897
in Sachen des Bürgermeisters von Sechtem als Vertreters der
den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde Merten bilden-
den Grundstücksbesitzer gegen v. Böselager der im Reskripte
vom 7. Februar 1862 vertretenen Auffassung beipflichtend ent-
schieden, daß in den rheinischen Landgemeinden der Bürger-
meister allein die Jagdangelegenheiten verwalte, dem Gemeinde-
rathe aber eine Mitwirkung nicht zustehe. Dieser Auffassung
muß beigetreten werden; die Gemeindebehörde wird durch den
Bürgermeister allein repräsentirt. Ist dies richtig, so war der
Bürgermeister von St. Wendel ohne Weiteres berechtigt, als
gemeinsamer Vertreter der Gemeinden Mainzweiler und Nieder-
linxweiler eine diese Gemeinden bindende Uebereinkunft bezüglich
Bildung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks aus den Grund-
stücken ihrer Bezirke abzuschließen. Denn da eine derartige
Uebereinkunft, wie das Gesetz selbst betont, eine „freie" sein
kann, mithin an keine Form gebunden ist, so kann dieselbe
auch mündlich und selbst stillschweigend mittels konkludenter
Handlungen geschehen und sie ist im vorliegenden Falle that-

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