Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

i. Abthlg.

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gerliche Gesetzbuch speziell nicht befaßt. Es bestimmt aber im
Art. 655, daß die Ausbesserung und Wiederaufbauung der
gemeinschaftlichen Mauer den an dieser Betheiligten obliegt.
Die hier erwähnte Ausbesserung und Wiederaufbauung hat
nur die Erhaltung und Wiederherstellung der durch Alter,
höhere Gewalt oder sonstwie zu ihrer bisherigen Bestimmung
unbrauchbar gewordenen Mauer in dem früheren Zustande zum
Zweck. Die Grundsätze, welche maßgebend sein sollen, wenn
ein Nachbar in seinem einseitigen Interesse die Mauer ab-
weichend von ihrem früheren Zustande verändert, sind in den
Art. 658 und 65!)*' des B. G.-B. enthalten. Danach hat
Derjenige, welcher eine gemeinschaftliche Maner erhöhen läßt,
die Kosten dieser Erhöhung und deren Unterhaltung zu tragen,
den etwa erforderlichen Zusatz an Dicke, falls die Mauer
nicht stark genug ist, die Erhöhung zu stützen, von seiner
Seite zu nehmen und die nothwendige Neuaufführung der
Mauer auf seine alleinige Kosten vorzunehmen. Diese auf
billiger Abwägung der gegenseitigen nachbarlichen Verhältnisse
beruhenden Grundsätze finden auch auf den entsprechenden
Fall Anwendung, wenn ein Nachbar ohne Erhöhung der
Mauer diese in seinem einseitigen Interesse zum Zwecke eines
Neubaues nicderlegt und wieder aufbaut. Ein Gegenargument
ist auch aus dem Art. 657 des B. G.-B. nicht zu entnehmen.
Dieser Artikel gibt nur dem Nachbar und zwar unter der
selbstständigen Voraussetzung, daß die Mauer stark genug dazu
ist, die Befugniß, daß er an die gemeinschaftliche Mauer an-
bauen und Balken in dieselbe einlegen darf, trifft aber keine
Bestimmung darüber, unter welchen Modalitäten das zu
geschehen hat, wenn die Mauer den beabsichtigten Anbau bezw.
das Einlegen der Balken nicht mehr zu tragen im Stande ist.
Im Sinne der eben entwickelten Ansicht hat sich auch der
Pariser Kassationshos ausgesprochen (Sirey, 1872. I. 213;
1876. I. 28; Urtheil vom 18. März 1872: „Lien qu’un
raur mitoyen soit ddfectueux dans ses materiaux et son
aplomb, si cependant il est süffisant pour les construc-
tions existantes, celui de copropridtaires qui le fait
-ddmolir et reconstruire dans son interet personel, doit
supporter seul tous les frais de ces traveaux.“ Urtheil
vom 17. November 1875: „le copropridtaire qui fait
ddmolir et reconstruire dans son interet exclusif un

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