Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

1. Abthlg.

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Gründen:
Klägerin beantragt Auflösung des bestehenden, nach ihrer
ausdrücklichen Aufstellung auf unbestimmte Zeit geschlossenen
Miethvertragcs, wonach der Micthzins monatlich mit 166,67
Mark zahlbar ist, sowie Verurtheilung des Beklagten. zur
Räumung des gemietheten Ladens. Es handelt sich sonach
um einen bestimmten vermögensrechtlichen Anspruch. Zur Er-
mittelung des für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nach
Anleitung der §§ 2 u. folg, der Civ.-Proz.-Ordn. maßgeben-
de» Werthes deS Streitgegenstandes kann aber nicht, wie
Klägerin aufstellt, ihr wirthschaftliches Interesse an der Auf-
lösung und Räumung bestimmend sein, vielmehr stimmen
Rechtslehre und Rechtsprechung darin überein, daß nicht das
größere oder geringere Interesse, welches in solchem Falle die
Klägerin daran hat, den Streitgegenstand zu erhalten, für die
Höhe deS Streitwerthes entscheidend ist, sondern lediglich der
Gegenstand des Klage a n s p r u ch s, soweit derselbe durch den
Klageantrag geltend gemacht wird. Das Verlangen der
Klägerin bleibt maßgebend, nicht ihr Motiv. Allerdings ent-
scheidet nicht der Wortlaut des Klageantrags allein, son-
dern dessen Inhalt, wie er sich durch die Klage und die vor-
gctragene Sachlage darstellt (Wilmowski-Levy, § 3 Anmerk. 1;
Struckmann-Koch, § 3; Plank, I. 38; Wach, I. 371, 378;
Entscheid, des Reichsger., Bd. 5 S. 408, Bd. 12 S. 154,
Bd. 17 S. 378).
Indem Klägerin nun Untergebens Auflösung des auf un-
bestimmte Zeit geschlossenen Miethvcrtrages und Räumung
lvegen Mißbrauchs des Miethgegenstandes verlangt, entspricht
der Werth des Streitgegenstandes, wie der Vorderrichter zu-
treffend ansführt, nur dem Miethertrage, welcher für die in
Köln unbestrittener Maßen übliche Kündigungsfrist von 6 Wochen
auf den Miethgegenstand entfällt mit 166,67 Mk. (vergl. auch
Z 8 der Civ.-Proz.-Ordn.). *)
Zu Unrecht beruft Klägerin zur Begründung eines höheren
Streitwerthes sich darauf, daß Beklagter in dem noch an-
chängigen amtsgerichtlichen Rechtsstreite das Bestehen des Mieth-
vertrages für 3 Jahre behauptet habe, denn im gegenwärtigen

■ *) Siehe auch Rhein. Archiv, Bd. 88. 1 S. 53.

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