Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

5.55. Wucher. - Wechselmäßige Verpflichtung. - Nothlage

1. Abthlg.

175

sie aber, wie oben bemerkt, ihren Schadensersatzanspruch gegen
die Beklagte nach allen Richtungen hin beweisen.
V. Senat. Sitzung vom 12. Februar 1898.
Rechtsanwälte: Kausen — Gorius.

Wucher. — Wechselmäßige Verpflichtung. —
Nothlage.
Ein in Ausführung eines wucherischen Ver-
trages formgerecht ausgestellter Wechsel be-
gründet eine gültige und klagbare Wechsel-
forderung, es kann jedoch unter der Voraus-
setzung des Art. 82 der Wechs.- Ordn. der
Wechselklage die Einrede des Wuchers ent-
gegengesetzt werden.
Unter Nothlage im Sinne des Gesetzes ist die
augenblickliche Nothlage zu verstehen, welche
auch bei im Uebrigen günstiger Vermögens-
lagevorhandenseinkann.
Lauffs — Lazarus.
So erkannt unter Abänderung des Urtheils der Kammer
sür Handelssachen des Landgerichts zu Düsseldorf vom
5. März 1897 und zwar, soweit es hier interessirt, aus
folgenden

Gründen:
Die Einrede des Wuchers gegen die Einklagung des
Wechsels vom 15. Februar 1895 über 5800 Mk. im Rest-
beträge von 4900 Mk. ist zulässig und auch begründet.
Nach Z 302 a des Reichs-Str.-Ges.-B. in der Fassung
des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1893 wird derjenige, welcher
unter Ausbeutung der Nothlage eines Anderen mit Bezug auf
ein Darlehen oder auf die Stundung einer Geldforderung
(nach der Fassung des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1880
„für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geld-
forderung") sich Vermögensvortheile versprechen oder gewähren

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