Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

1. Abthlg.

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aufgestellte Grundsatz analog anznwenden (Mügel, 1. Aufl.
S. 75, 76; vergl. Turnau, 4. Aufl. S. 448; Willenbücher,
2. Aufl. S. 124; Achilles, 4. Aufl. S. 253; Dernburg,
Hypothekenrecht S. 214; Jur. Wochenschr., 1887 S. 239;
Entsch. des Reichsger., Bd. 10 S. 197, Bd. 16 S. 169,
Bd. 20 S. 307, Bd. 25 S. 284; a. M.: Cretschmar,
4. Aufl. Anm. zu § 54 des Eigenthumserwerbsges. S. 739,
740).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt zunächst und un-
mittelbar dazu, daß derjenige Zessionär, der den Besitz des
Hypothekenbriefes in gutem Glauben erlangt hat, demjenigen
Zessionär vorgeht, der die Zession dem Schuldner früher zu-
gestellt und sie nach Art. 1690 des B. G.-B. gegen Dritte
früher rechtswirksam gemacht hat. Dieselben Grundsätze müssen
aber auch gelten, wenn ein Zessionär zuvörderst den Hypotheken-
brief redlich erwirbt, aber die Zession dem Drittschuldner erst
zustellt, nachdem die Hypothekenforderung inzwischen von einem
Anderen gepfändet worden ist. Es liegt kein Grund vor, den
pfändenden Gläubiger im Verhältniß zu dem Zessionär, der
den Hypothekenbrief redlich erworben hat, anders und
besser zu stellen, als einen anderen Zessionär. Bei der
Ueberweisung der gepfändeten Forderung an Zahlungsstatt,
welche Untergebens vorliegt, tritt dies deutlich hervor und gibt
zu Zweifeln keinen Anlaß, da eine solche Ueberweisung dem
pfändenden Gläubiger überhaupt die Stellung eines Zessionärs
verschafft (Seuffert, Komment, zur Civilprozeßordn. 8 736
Anm. 3 Abs. 2). Aber auch die Ueberweisung zur Einziehung,
so sehr sie von der Ueberweisung an Zahlungsstatt bezüglich
des Verhältnisses zwischen Gläubiger und Drittschuldner in
ihren Wirkungen verschieden ist, würde einem anderen Gläubiger
gegenüber dieselbe Bedeutung und Kraft, wie die Ueberweisung
an Zahlungsstatt haben, sodaß auch bei der Ueberweisung zur
Einziehung im Verhältniß zu einem Zessionär, der den Hypotheken-
brief redlich erworben hat, die Gleichstellung des pfändenden
Gläubigers mit einem zweiten Zessionär geboten erscheint.
Es war daher die Beklagte nicht berechtigt, dem Kläger
den Hypothekenbrief zu pfänden und ihm denselben nachher
vorzuenthalten. Sie ist demnach verpflichtet, dem Kläger Alles
herauszugeben, was sie in Folge des unrechtmäßigen Besitzes
des Hypothekenbriefes erlangt hat, vorausgesetzt, daß ihre

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