1. Abthlg.
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bewegliche Vermögen nach den Landesgesetzen, jedoch unbeschadet
der allgemeinen Bestimmungen der Civilprozeßordnung über
jede Art von Zwangsvollstreckung (vergl. Wilmowski-Levy,
Civ.-Proz.-Ordn., Note 1 zu 8 Toi). Das Kgl. Amtsgericht
zu Elberfeld ist demgemäß als Vollstreckungsgericht aufzufassen,
und es ergibt sich zugleich, daß auch das Verfahren nach
K 685 der Civ.-Proz.-Ordn. zulässig war, da die Anfechtung
der Eintragung auf Grund des 8 809 der Civ.-Proz.-Ordn.
unbestreitbar die Art und Weise der Zwangsvollstreckung be-
trifft. Die Unzulässigkeit dieses Verfahrens könnte aus den
Vorschriften der Landesgesetze überhaupt nicht hergeleitet wer-
den; übrigens versagt auch dieser Angriff schon deshalb, weil
§ 8 des Eigenth.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872 nur die
Löschung aus materiellrechtlichen Gründen regelt, während die
gesetzlichen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts hierdurch nicht
berührt werden. Uebrigens ist dem Vorderrichter auch darin
zuzustimmen, daß bereits das Reichsgericht (Entsch. Bd. 26
S. 399) in einem analogen Falle die Zulässigkeit des Ver-
fahrens aus Z 685 der Civ.-Proz.-Ordn. anerkannt hat (vgl.
Struckmann-Koch, Civ.-Proz.-Ordn., 6. Aufl. Note 5 zu 8 809
und Gruchot, Beiträge, Bd. 27 S. 811, 812).
War aber das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über
den Antrag des Gegners der Beschwerdeführerin zuständig, so
hatte es nach § 685 auch selbstständig die erforderliche An-
ordnung zu treffen und es hatte sich nicht darauf zu beschränken,
lediglich die Vormerkung zu beanstanden und dieses dem Grund-
buchamte mitzutheilen, damit letzteres das Prozeßgericht um
Zurücknahme seiner Verfügung ersuche.
Nicht minder unrichtig ist die Behauptung der Beschwerde-
führerin, daß jedenfalls der Vorderrichter die Sache zur
materiellen Entscheidung an das Vollstreckungsgericht habe
zurückweisen müssen, da nach § 538 der Civ.-Proz.-Ordn. das
Beschwerdegericht nach freiem Ermessen die erforderliche An-
ordnung selbst erlassen konnte.
II. Senat. Beschluß vom 12. Januar 1898.