1. Abthlg.
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von dem Eigenthum des Nachbars ausgeschlossen ist, wird in
der Doktrin und Rechtsprechung überwiegend anerkannt und
kann auch aus dem Grunde einem Zweifel nicht unterliegen, weil
die öffentlichen Straßen zum Anbau von Häusern bestimmt
sind, die Nothwendigkeit, diese Häuser mit Fenstern zu ver-
sehen, aber eine Ausnahme von der betreffenden Vorschrift des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bedingt und die Verfügung über die
Art der Benutzung der öffentlichen Straße nur dem Eigen-
thümer der Straße und der Bau-Polizeibehörde zusteht. Nicht
anders ist aber auch in dem Falle zu entscheiden, wo ein
über der öffentlichen Straße angebrachter Balkon oder Erker
in schräger Richtung die Aussicht aus das Eigenthum des
Nachbars gewährt, da auch in diesem Falle zwischen dem in
dem Lufträume über der Straße errichteten Balkon oder Erker
und dem Eigenthum des Nachbars sich die öffentliche Straße,
beziehungsweise der dazu gehörende Luftraum über dem be-
treffenden Theile der Straße befindet, während die Art. 678
bis 680 des B. G.-B. nur die Aussicht von einem Privat-
eigenthum auf anderes Privateigenthum regeln, die Aussicht
von dem Balkon oder Erker Untergebens daher nicht nur als
von der Straße ausgehend anzusehen ist, sondern auch un-
mittelbar auf die Straße geht, und der für die Anwendbar-
keit der Art. 679 und 680 des B. G.-B. vorgebrachte Grund,
daß bei Erkern und Balkons eine Nothwendigkeit, solche an-
zubringen, nicht bestehe, diese Anlagen vielmehr blos zur An-
nehmlichkeit dienten, um deswillen nicht entscheidend sein kann,
weil auch bezüglich der Errichtung derselben über der öffent-
lichen Straße nur der Eigenthümer der Straße und die Bau-
Polizeibehörde zu verfügen berechtigt sind. Die Bezugnahme
des Beklagten und Widerklägers auf die Bestimmungen der
Art. 679 und .680 des B. G.-B. kann daher die erhobene
Widerklage nicht rechtfertigen. Letztere erscheint aber auch, so-
weit sie auf den § 10 der Bau-Polizeiordnung für die Ober-
bürgermeisterei Düsseldorf gestützt wird, deshalb nicht begrün-
det, weil die erwähnte Bau-Polizeiordnung weder den Zweck,
noch auch die Wirkung hat, Privatrechte unter den Nachbarn
zu regeln.
II. Senat. Sitzung vom 15. März 1889.
Rechtsanwälte: Rieth. — Hartzfeld.