Inhaltsverzeichnis : Amann, Julius: ¬Die Berechnung der Falcidia bei Vereinigung mehrerer Erbtheile durch Accrescenz oder Potestas, sowie bei der Vulgar und Pupillarsubstitution

47  dass -
  der  vor  dem  Testator  Sterbende  gar  nicht  als  eingesetzt
betrachtet  werden  könne,  demnach  dessen  Miteingesetzter  beim
Tod  des  Erblassers  als  allein  instituirt  erscheine,  auf  die  eine
Portion  unbedingt,  auf  die  andere  unter  einer  bereits  eingetretenen
Bedingung,  was  denn  bekanntermassen  die  Vereinigung  zur
Folge  habe;  es  sei  mithin  die  Zeit,  in  welcher  der  Erbe  wegfällt, ¬
  zwar  gleichgiltig  für  das  Eintreten  der  Substitution,
nicht  aber  für  die  Berechnung  der  Quart.
Dieser  Erklärung,  an  der  jedenfalls  das  Eine  richtig  ist,
dass  Julian  sich  den  Pupillen  als  vor  dem  Vater  gestorben
denkt,  da  er  sonst  nach  ausdrücklicher  Regel  des  Civilrechts
als  necessarius  heres  unmittelbar  mit  dem  Tod  des  Vaters
Erbe  gewesen  wäre,  traten  nun  neuerdings  Huschke  VII
S.  194  und  Pernice  S.  25  bei,  Letzterer  mit  folgender  Begründung: -
  der  Testator  habe  ja  gewusst,  dass  die  ganze  Erbschaft ¬
  an  den  Substituten  kommen  werde,  da  der  Pupill  in
fr.  87  §.  4  als  vor  ihm  gestorben  gesetzt  sei;  wenn  er  also
das  Testament  nicht  änderte,  so  sei  es  wahrscheinlich,  dass
er  die  Giltigkeit  aller  von  ihm  ausgesetzten  Legate  gewollt
habe,  und  zwar  derart,  dass  sie  aus  der  ganzen  Erbschaft  geleistet ¬
  werden  sollen.
Nun  ist  es  aber  erstlich  eine  ganz  unbewiesene  Voraussetzung, -
  dass  der  Testator  vom  Tod  des  Eingesetzten,  der
vielleicht  auf  einer  Seereise  starb,  nothwendig  Kenntniss  gehabt ¬
  habe,  wenn  diese  Annahme  auch  in  unserem  speciellen
irf
Fall  wohl  zutreffen  dürfte.  Dann  ist  es  fraglich,  ob  der
Testator  überhaupt  noch  in  der  Lage  war,  das  Testament
ändern  zu  können,  z.  B.  wenn  sein  Sohn  unmittelbar  vor  ihm
etwa  zufolge  eines  Unglücksfalls  starb.  Es  wäre  also  sicher
anzunehmen,  dass,  wenn  das  der  Grund  der  julianischen  Entscheidung -
  wäre,  der  Jurist  diese  Voraussetzung  derselben  bestimmt -
  angegeben  hätte,  und  jedenfalls  müsste  man  sich  billig
verwundern,  dass  ein  Satz,  der  seiner  Natur  nach  zu  einer
reichen  Kasuistik  Veranlassung  geben  musste,  in  den  Quellen
mit  keinem  Wort  erwähnt  ist.
Aber  auch  ganz  abgesehen  hievon  ist  ja  m.  E.  durch
            
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