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der vor dem Testator Sterbende gar nicht als eingesetzt
betrachtet werden könne, demnach dessen Miteingesetzter beim
Tod des Erblassers als allein instituirt erscheine, auf die eine
Portion unbedingt, auf die andere unter einer bereits eingetretenen
Bedingung, was denn bekanntermassen die Vereinigung zur
Folge habe; es sei mithin die Zeit, in welcher der Erbe wegfällt, ¬
zwar gleichgiltig für das Eintreten der Substitution,
nicht aber für die Berechnung der Quart.
Dieser Erklärung, an der jedenfalls das Eine richtig ist,
dass Julian sich den Pupillen als vor dem Vater gestorben
denkt, da er sonst nach ausdrücklicher Regel des Civilrechts
als necessarius heres unmittelbar mit dem Tod des Vaters
Erbe gewesen wäre, traten nun neuerdings Huschke VII
S. 194 und Pernice S. 25 bei, Letzterer mit folgender Begründung: -
der Testator habe ja gewusst, dass die ganze Erbschaft ¬
an den Substituten kommen werde, da der Pupill in
fr. 87 §. 4 als vor ihm gestorben gesetzt sei; wenn er also
das Testament nicht änderte, so sei es wahrscheinlich, dass
er die Giltigkeit aller von ihm ausgesetzten Legate gewollt
habe, und zwar derart, dass sie aus der ganzen Erbschaft geleistet ¬
werden sollen.
Nun ist es aber erstlich eine ganz unbewiesene Voraussetzung, -
dass der Testator vom Tod des Eingesetzten, der
vielleicht auf einer Seereise starb, nothwendig Kenntniss gehabt ¬
habe, wenn diese Annahme auch in unserem speciellen
irf
Fall wohl zutreffen dürfte. Dann ist es fraglich, ob der
Testator überhaupt noch in der Lage war, das Testament
ändern zu können, z. B. wenn sein Sohn unmittelbar vor ihm
etwa zufolge eines Unglücksfalls starb. Es wäre also sicher
anzunehmen, dass, wenn das der Grund der julianischen Entscheidung -
wäre, der Jurist diese Voraussetzung derselben bestimmt -
angegeben hätte, und jedenfalls müsste man sich billig
verwundern, dass ein Satz, der seiner Natur nach zu einer
reichen Kasuistik Veranlassung geben musste, in den Quellen
mit keinem Wort erwähnt ist.
Aber auch ganz abgesehen hievon ist ja m. E. durch