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tergebaude des Cassationsverklagten einen rechten Winkel bildet, und zwar
dergestalt, daß ein Theil dieses Hintergebäudes den Hof des Caffations-
klägers mit einschließt. In diesem Lheile, welcher sonach jenseits der ge-
meinschaftlichen Grenzmauer belegen ist. befinden sich vier, seit langer
Zeit vorhandene, in neuerer etwas veränderte Fenster.
Der Caffationsklager verlangt nun:
1) die Erhöhung der gemeinschaftlichen Mauer, um dieselbe zu einem
zu errichtenden Hintergebäude zu benutzen,
2) will er das Miteigentbum derFacademauer des Beklagten, soweit
sie seinen Hof einschließt, erwerben und dann zugleich die in der-
selben befindlichen Fenster zumauern.
Der Verklagte behauptete dagegen ein Recht auf die freie Aussicht in
dessen Anerkennung auch die gemeinschaftliche Scheidemauer auf Länge
von sechs Fuß vom Gebäude ab, um zwei Fuß niedriger gewesen sey,
daher er sowohl jeder Erhöhung dieses Tbeiles der Mauer, als der Schmä-
lerung seines durch Verjährung erworbenen Rechts auf Licht und Aus-
sicht widersprach.
Das Landgericht zu Aachen erkannte unterm 21. April 1842, nach
vorgängig^r Beweisaufnahme den Anträgen des Klägers gemäß, indem
es erwog, daß die betreffenden Fenster bei einer Entfernung von sechs
und einem halben Fuß rheinisch vom Fußboden nach den Zeugenaussagen
früher in ihrer Einfassung nach allen Seiten hin befestigt und geschloffen
und diese Einrichtung der zur Zeit der Anlegung der Fenster bestehenden
gesetzlichen Vorschrift entsprechend gewesen, daß die in der Mitte des
feststehenden Rahmens befindlich gewesene Oeffnung nur als ein Luftloch
zu betrachten, und die Natur der Fenster als bloß Licht schöpfend nicht
geändert, die Behauptung eines Rechts auf Aussichtsfenster darauf nicht
zu stützen sey, daß eben so wenig die Construction der Scheidemauer
und eines auf dem Hofe des Klägers befindlich gewesenen Schoppens ein
Servirutverbältniß andeute, mithin Verklagter eine durch Verjährung
erworbene, das Eigenthum des Klägers belastende Fenstergerechtigkeit
nicht nachgewiesen habe. Auf ergriffene Berufung erkannte der Rh. A.
G. H. unterm 13. Juli 1842 reformatorisch wie folgt:
I E. daß, wie der erste Richter näher ausgeführt hat, durch die
vernommenen Zeuaen der Beweis geliefert worden ist, daß die in Rede
stehenden Fensteröffnungen an dem Hintergebäude des Appellanten seit
länger als 40 Jahren an derselben Stelle und in derselben Ausdehnung
bestanden haben, und daß die gegenwärtige Beschaffenheit jener Fenster
sich von der früheren nur dadurch unterscheidet, daß in älteren Zeiten
die fraglichen Fensteröffnungen mit einem zum großen Theile unbeweg-
lichen und mit kleinen Glasscheiben ausgefüllten Fensterrahmen versehen
waren, und sich nur in der Mitte mittels eines kleinen beweglichen
Rahmens öffnen ließen, wahrend die jetzt vorhandenen, seit ungefähr 13
Jahren bestehenden Fenster sich mittels zweier Flügel in ihrer ganzen
Ausdehnung öffnen lassen;
Daß, wenn auch die alteren Fenster genau nach dem früheren Ge-
wohnheitsrechte der Stadt Aachen eingerichtet waren, dieselben dennoch
den durch das B. G. B. (Art. 676, 677) eingeführten Beschränkungen
nicht entsprechen, indem namentlich die Entfernung der untern Fenster
vom Boden der Küche nicht, wie jene Artikel vorschreiben, 8 Fuß,
sondern nur 6 Fuß 6 Zoll betrug, dann aber auch an sammtlichen