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mit den Worten: Ist es erwiesen rc. für den Angeklagten gewesen sey.
Durch diese Fassung sey nicht allein die Beweislast auf den Angeklagten
gewalzt worden, sondern es sey hierdurch auch den Geschwornen bloß
die Beantwortung des materiellen Faktums des Angriffes abgefordert,
und dem Angeklagten daher der große Vortheil geraubt worden, welcher
ihm durch die Verbindung sammtlicher faktischen Momente gesichert ge-
wesen sey. Der Zufall habe gewollt, daß im Augenblicke des Schusses
keine Seele gegenwärtig gewesen, daß also Niemand Aufschluß über die
Frage des Angriffs habe geben können. Kein Zeuge habe gesehen, daß
der Angeklagte angegriffen worden sey. Die spitze Frage: Ist es er-
wiesen, daß der Angriff geschehen re. habe daher von den Geschwornen
nicht anders, als mit Nein beantwortet werden können. Ware dagegen
die Frage gestellt worden: Ist der Angeklagte schuldig, von seinen
Waffen auf eine unerlaubte Art rc. Gebrauch gemacht zu haben, so
würden die Geschwornen genöthigt gewesen seyn, den ganzen Lhatbestand
mit einem Male in ihre Beurtheilung zu ziehen und aus allen Lheilen
desselben, ihr Urtheil über die Culpabilitat des Angeklagten zu bilden.
Die mannigfachen Umstande, wodurch die Behauptung des Angeklagten,
wirklich angegriffen worden zu seyn, der Untersuchung zufolge unterstützt
werde, würden die Geschwornen alsdann in Erwägung ziehen müssen,
Umstande, die bei der Frage, wie sie gestellt worden sey, ihre Bedeutung
verloren hatten. Die Vertbeidigung könne hier aber noch weiter gehen
und mit Recht die Frage aufwerfen, wenn es auch durch die Antwort
der Geschwornen feststehe, daß es nicht erwiesen sey, daß der Angeklagte
mit einem Angriffe bedroht gewesen sey, oder mit andern Worten, wenn
es nicht erwiesen sey, daß der Angeklagte keinen Mißbrauch von
seinen Waffen gemacht habe, ob aus dieser negativen Antwort das
Umgekehrte, nämlich die positive Lhatsache, daß es erwiesen sey, daß
er Mißbrauch von seiner Waffe gemacht habe, gefolgert werden könne?
Letzteres sey einmal dasjenige nicht, was die Geschwornen behaupten
wollen. Ein solcher Schluß würde aber auch ganz unlogisch seyn, denn
keine Negation rechtfertige die Annahme des positiven Gegentbeils. Zur
Verurteilung des Angeklagten sey aber die Gewißheit der Schuld, die
Gewißheit, daß er einen wirklichen Mißbrauch von seiner Waffe gemacht
habe, erforderlich gewesen. Es zeige sich hier aufs deutlichste, wie sehr
der Assisenhof die ihm gestellte Aufgabe verkannt habe. Gegenwärtig
stehe nun aber durch die Beantwortung der zwei ersten zusätzlichen
Fragen fest, daß ^der Angeklagte im Dienste gewesen sey, als er von
feiner Waffe gegen^den des Holzdiebstahls verdächtigen Keuenhof Gebrauch
gemacht habe. Nach obiger Ausführung sey es aber nicht erwiesen, daß
er einen Mißbrauch seiner Waffe gemacht habe, und da nun in Er-
mangelung eines solchen Mißbrauchs das Gesetz vom 31. März 1837
die Lödtung für straflos erkläre, so habe der Assisen-Präsident nach
Art. 362 .und 358 der Cr. P. O. die Freilassung des Angeklagten ver-
ordnen müssen. Durch die verurtheilende Sentenz seyen daher jene
Artikel verletzt resp. falsch angewendet. Nicht minder enthalte aber
auch selbst das Verfahren vor dem Affisenhofe eine Verletzung des Ge-
setzes vom 31. März 1837, welches §. 10 bestimme, daß die Angaben
her Teilnehmer an dem Holzdiebstable und solcher Personen, die wegen
eines solchen Diebstahls zu einer Strafe verurtheilt worden seyen, für
sich allein keinen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden Beweis be-
gründeten. Unter den abgehörten Zeugen seyen nun aber mehrere