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überhaupt dadurch, daß das Geschäft auch an sich auf Seiten des einen
(Kontrahenten ein Handelsgeschäft darstelle, die Anwendbarkeit der Cab.-
Ordre noch nicht begründet sei, diese vielmehr zum mindesten voraussetze,
daß das Geschäft auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft sei, wobei dann
immer noch die Discusst'on darüber gestattet sei, ob dieses Handelsgeschäft
auch im kaufmännischen Verkehre geschloffen sei. Um dies annehmen zu
können, sei es vor Allem erforderlich, daß dem Geschäfte auf Seiten des
Käufers die Absicht des Weiterverkaufes zu Grunde gelegen habe. Hierin
liege das Wesen des kaufmännischen Verkehrs, wie dies auch durch die
Entscheidungen des Königl. Ober-Tribunals constant anerkannt sei.
Appellatischer Seits wurde unter Bezugnahme aufeine kürzlich erlassene
Entscheidung des Gerichts in der Sache Haldy wider die Provinzial-
Steuer-Direction zu Köln erwidert, daß es Behufs Anwendung der in
Rede stehenden Cab.-Ordre ausreiche, wenn, was hier eintreffe, das Geschäft
nur auf einer Seite, sei es des Käufers, oder des Verkäufers, den Charak-
ter eines Handelsgeschäfts an sich trage.
Durch Urtheil vom'24. Mai 1864 bestätigte das Königl. Landgericht
zu Köln das friedensrichterliche Urtheil, die Gründe desselben adoptirend,
mit der Maaßgabe, daß zu jedem der beiden Exemplare de§ Vertrages
ein Stempel von 15 Sgr. zu verwenden.
Gegen dieses Urtheil hat die Provinzial-Steuer-Direction den Caffations-
recurs ergriffen. Sie behauptet:
Verletzung der Cab-Ordre vom 30. April 1847, des §. 2 des
Stempelgesetzes vom 7. März 1822, und der auf Kauf- und Liefe-
rungs-Verträge bezüglichen Positionen des Tarises zu demselben.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Die Cab.-Ordre habe die Ermäßigung der Stempelsteuer nicht von
der Eigenschaft der contrahirenden Personen abhängig gemacht. Daher
könne der Umstand, daß einer der Contrahenten Handelsmann im Sinne
des Gesetzes sei und das in Rede stehende Geschäft in seinem Verkehre
seinen Grund gefunden habe, über die Anwendbarkeit der Ordre nicht
entscheiden. Es komme vielmehr lediglich darauf an, ob der fragliche
Vertrag objectiv als ein im kaufmännischen Verkehre abgeschlossenes Kauf-
oder Lieferungs-Geschäft anzusehen sei.
Ein solches sei aber nur dasjenige, welches den Wiederverkauf resp.
weiteren Umsatz der durch denselben erworbenen Gegenstände zum Zwecke habe.
Dies sei von dem Königl. Ober-Tribunale in mehrfachen Entscheidungen
ausgesprochen, so namentlich in der vom 28. Juni 1849 in Sachen Fiscus
wider Hellinghaus, ferner vom 26. Februar 1858 in der Untersuchungs-
sache wider Vallentin, wo besonders hervorgehoben sei, daß die Anwend-
barkeit der Cab.-Ordre vom 30. April 1847 nur angenommen werden könne,
wenn der Kauf Seitens des Käufers zu Handelszwecken erfolgt sei;
endlich in der Prozeßsache der Provinzial-Steuer-Direction zu Köln avider
Haldy durch Erkenntniß vom 23. Februar 1864, in welchem wörtlich aus-
gesprochen sei:
Daß unter kaufmännischem Verkehr derjenige Verkehr zu verstehen
sei, wie er gewöhnlich unter Kaufleuten vorzukommen pflegt. d. h.
ein solcher, welcher im Ankauf eines beweglichen Gegenstandes zum
Zwecke des Wiederverkaufs desselben, als einer Waare besteht, im
Gegensätze zum Ankäufe beweglicher Gegenstände, welche bestimmt sind,