Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

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Eine Fichten-Cultur fällt nicht unter den Begriff von Schlag-
holz, sondern ist hinsichtlich der Ahndung der darin ver-
übten Beschädigungen dem Hochwalde gleichzustcllen.
Eine durch die Ordonnanz von 1669 vorgesehene strafbare
Handlung tragt blos deshalb, weil die Entscheidung darüber
zu der Attribution des Polizeirichters gehört, noch nicht
den Charakter einer Uebertretung an sich; vielmehr hängt
die Entscheidung der Frage, ob eine Uebertretung oder ein
Vergehen vorliegt, lediglich von dem Maaße der ange-
drohten Strafe ab.
Ist hiernach die angeschuldigte Handlung als ein Vergehen
zu betrachten, so steht dem öffentl. Ministerium gegen das
freisprechende Urtheil des Polizeigerichts das Rechtsmittel
der Berufung zu und der Caffationsrecurs ist daher bis
zu dessen Erledigung unzulässig.
Oeffentl. Ministerium — Schüßler u. Eons.
Am 1. September 1864 wurde von dem Communalförster Mattonet
zu Kirchweiler, wider
1) Caspar Schüßler, Sohn von Johann Schüßler und
2) Johann Baus, Sohn von Peter Baus
ein Protokoll errichtet, worin denselben zur Last gelegt wurde:
„mit einer andern unbekannt gebliebenen Person, am 24. Juli 1864,
im Gemeindewalde von Hinterweiler, Distrikt Bensberg, in einer
dreijährigen Fichten-Kultur, mit 11 Stück Rindvieh weiden betroffen
worden zu sein und daselbst einen Schaden von 1 Thlr. 3 Sgr. ange-
richtet zu haben.^
In Folge dessen wurden die beiden Denunziaten, sowie deren Vater,
diese als civilhaftbar, auf Grund des Art. 38 Tit. II. des Ruralgesetzes
vom 28. September und 6. October 179! vor das Forstpolizeigericht zu
Hillesheim unter der obigen Beschuldigung gestellt.
In der Sitzung vom 11. November 1864 beantragte der Polizei-Anwalt
die Bestrafung der Beschuldigten auf Grund des Art. 10 Tit. 33, Art.
11, Tit. 24 her Forftordonnanz von 1669 und zwar gegen Jeden eine
Geldbuße von 20 Francs für jeden Ochs und jede Kuh und 5 Francs für
jedes Rind. Der Antrag wurde darauf gestützt, daß Art. 38 Tit. II. des
Ruralgesetzes nur von den Weidfreveln in den Waldungen der Privaten
und Instituten handele, da unter den Communautes, von welchen daselbst
die Rede sei, nicht die Gemeinden (Comnnmes), sondern nur sonstige
Gemeinschaften zu verstehen seien, wahrend die Strafbestimmungen der
Ordonnanz von 1669, wenn auch zunächst auf die Königl. Waldungen sich
beziehend, nach Art. 11, Tit. 24 daselbst, sich auf die Communalwaldungen
ausdehnten.
Die Beschuldigten beantragten ihre Freisprechung, weil das ihnen zur
Last gelegte Vergehen unter Art. 38 eit. des Ruralgesetzes falle und nach
dessen Bestimmungen verjährt sei.

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