Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

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des Gesetzes vom 3. Mar 1839 sei eben darauf gerichtet, daß nicht ein
stets wankender und schwankender, sondern ein ganz fester Termin sixirt
werde. Nach 42 Tagen, von der Ueberlieferung ab, solle der Verkäufer
gegen jede Art der Klage sicher gestellt, die Zahl der Adcitanten nnd Ad-
citaten möglichst beschrankt, und nicht gestattet sein, daß die Haft, wo
nicht in infiniti um, doch zur Ungebühr erstreckt werde. Dieser Absicht
des Gesetzgebers gegenüber könnten die Ausführungen des Landgerichts
keinen rechtlichen Bestand behalten. Namentlich könne die Zustellung Joseph's
an Feilen vom 28. August 1862 als terrninu5 a quo der 42 tägigen
Frist nicht in Betracht kommen, sie könne weder den Lauf der Frist eröff-
nen, noch die Anstellung der Klage ersetzen, und zwar Letzteres so wenig,
daß dazu nicht einmal eine Ladung zur Sühne genüge.
Für den Cassationsverklagten ist in termino kein Anwalt erschienen.
U r t h e i l:
I. E., daß auf das mit Vorladung zur hiesigen Stelle am 8. Juli
v. I. dem Cassationsverklagten abschriftlich zugestellte Cassationsgesuch
eine Beantwortung nicht erfolgt, gegen denselben also auf den Antrag des
Cassalionsklagers in contumaciam zu verfahren ist;
I. E. sodann, daß die aus redhibitorischen Mangeln erwachsenden
Klagen nach der Bestimmung des Art. 1648 des B. G. B. in einer,
durch die Natur dieser Mangel und durch den am Orte des Verkaufs
geltenden Gebrauch normirten kurzen Frist angestellt werden müssen;
Daß diese Bestimmung> soviel es die Klagefrist betrifft, durch das
Gesetz vom 3. Mai 1859 nur insofern eine Aenderung erlitten hat, als
bei dem Verkauf und Lausch von Hausthieren (§§. 1 u. 10 des Gesetzes)
für die auf Gewahrsmangel gegründete Klage und Einrede, bei Verlust
derselben, in dem Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln eine
gleiche Frist von 42 Tagen nach der Ueberlieferung, den Lag derselben
nicht mit eingerechnet, festgestellt worden ist;
Daß diese, für eine bestimmte Kathegorie von Klagen gegebene gesetz-
liche Special-Bestimmung zwischen Hauptklagen und Garantieklagen nicht
unterscheidet, und daher für Klagen der einen und anderen Art gleich-
mäßig Geltung hat;
Daß dieser Special-Bestimmung über die Verjährungsfrist bei Klagen
aus Gewahrsmangeln auch die eine Garantieklage wegen Eviction
(Art. 1626 des B. G. B.) voraussetzende und sich auf Garantieklagen
dieser Art beschrankende Bestimmung des Art. 2257 des B. G. B. nicht
entgegensteht;
Daß das Königl. Landgericht daher, indem es der gegentheiligen
Auffassung folgte, und unter unrichtiger Anwendung des Art. 2257 des
B. G. B. und des §. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1859 die Verjahrungs-
einrede des Adcitaten Feilen gegen den Adcitanten Joseph verwarf, diese
gesetzlichen Bestimmungen verletzte;
Daß das angegriffene Urtheil daher, nach Maaßgabe des erhobenen
Angriffs, der Cassation unterliegt;
Zur Sache selbst:
I. E., daß die Ueberlieferung der von Feilen an Joseph in Lausch
gegebenen Kuh nach der eigenen Angabe des Letzteren am 29. Juli 1862
statt fand;

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