3.1.
Katholisches Pfarrhaus. Reparatur. Verpflichtung der Civilgemeinde
Katholisches Pfarrhaus. — Reparatur. — Verpflichtung
der Civilgemeinde.
Auf dem linken Rheinuftr beruht die Last der Reparatur der
katholischen Pfarrhäuser, soweit sie nicht nach Art. 21,
Decr. vom 6. November 1813 dem Pfarrer selbst obliegt,
ohne Rücksicht auf den Bestand des Kirchenvermögens auf
der Civilgemeinde.
An dieser principalen Verpflichtung der Civilgemeinde hat das
Gesetz vom 14. März 1845 nichts geändert.*)
Civilgemeinde Kerpen — Schmitz.
Am 16. Juli 1860 ließ der jetzige Cassationsverklagte Oberpfarrer Schmitz
die Civilgemeinde Kerpen in der Person ihres Bürgermeisters vor das
König!. Landgericht in Cöln laden, um erkennen zu hören, daß sie verpflich-
tet sei, an dem Pfarrhause zu Kerpen den Oelanstrich an der Außenseite
und im Innern des Wohnhauses, die Brunnenpumpe, die Gartenmauer
und die hölzerne Einfriedigung längs der öffentlichen Straße herzustellen,
und zu erneuern, eventuell Kläger dazu auf ihre Kosten ermächtigt werde.
Ueber die Nothwendigkeit dieser Reparaturen erbot er demnächst Beweis
durch Experten und Zeugen. Verklagte bestritt ihre vom Klager behauptete
gesetzliche Verpflichtung zu den fraglichen Reparaturen sowohl, weil die-
selben nicht zu den großen Reparaturen gehörten, als weil nach der altern
wie neuern Gesetzgebung alle größeren Reparaturen der Pfarrhäuser prin-
cipaliter auf dem Kirchenvermögen lasteten und nur im Falle der Unzu-
länglichkeit desselben, die bei der Kirchenfabrik in Kerpen nicht obwalte, die
Civilgemeinden dafür in Anspruch genommen werden könnten. Das Land-
gericht ^wies darauf durch Urtheil vom 19. Februar 1861 die Klage als
unbegründet ab, indem es im Wesentlichen erwog: gemäß der den Motiven
des Regierungs-Entwurfs zu dem Gesetze vom 14. Marz 1845 vorausge-
schickten Darstellung der altern Gesetzgebung hatten Hauptreparaturen und
Neubauten zunächst aus den eigenen Einkünften der Kirche, bei deren Jn-
sufficienz aus den Einkünften der Commune und äußerst eventuell durch
außerordentliche Umlagen auf die Paroissiens bestritten werden sollen.
Wenn nun auch die Schlichtung des Streites über den Sinn dieses letzteren
Ausdrucks als der Zweck des Gesetzes bezeichnet sei, so gehe dasselbe doch
von jener authentischen Interpretation der französischen Gesetze aus und
begreife unter den zunächst der Kirchenfabrik obliegenden Hauptreparaturen
und Neubauten um so gewisser auch diejenigen der Pfarrhäuser, als die
Motive das Gesetz vom 15. September 1807 in den Kreis ihrer Erörte-
*) Vergl. die Urtheile in Sachen Bleialf— Bleialf. Arch. 37, i, 166
u. 42. 2A. 23. — Hackenbroich — Hackenbroich. Arch. b5, 1, 223.
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