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wogegen diese die auf den Immobilien haftenden Schulden mit 2350 Thlr.
übernommen und sich verpflichtet hakten, die Halste des überschießenden
Werthes mit 2075 Thlr. an die Eheleute Krumm zu zahlen, wahrend
die andere Halste des Überschusses ihnen verbleiben sollte.
Bei diesem Acte hatte auch der Feilenfabrikant Carl Eles insoweit
concurrirt, als er auf alle aus einer Urkunde vom 26. Januar 1857
gegen die oben genannten Contrahenten ihm zustehenden Ansprüche Ver»
zicht leistete.
Der Notar hatte zu dem Acte einen Stempel von 2 Thlr. 15 Sgr.
adhibirt. Hiergegen erhob die Steuerverwalcung ein Monitum und ver-
langte die Adhibirung eines Stempels von 32 Thlr. 15 Sgr.
In Folge dessen sind die Kotthaus'schen Eheleute gegen die Königl.
Provincial-Steuer-Direktion zu Cöln unter dem 25. Februar 1863 mit
einer Klage vor dem Kgl. Friedensgerichte des zweiten Stadtbezirkes zu
Cöln aufgetreten, dahin gehend:
daß erkannt werde, daß zu dem Ln Rede stehenden Akte statt eines
Stempels von 32 Thr. 15 Sgr. nur ein solcher von 2 Thlr. 15 Sgr.
zu caffiren sei.
Die Klage wurde darauf gegründet, daß der Act vom 8. Juli 1862
nur die Theilung eines condominii enthalte, mithin (abgesehen von dem
Stempel von 15 Sgr. für die Verzichtäußerung des Carl Eles) sogar
nur einen Stempel von 15 Sgr. erfordert habe.
Die Provinzial-Steuer-Direktion erwiderte (nach einem hier nicht
weiter Ln Betracht kommenden Einwande der Voreiligkeit), daß in dem
Acte ein Kaufgeschäft über Immobilien vorliege, da durch denselben den
Klägern der Antheil der Krumm'schen Eheleute an den Immobilien für
einen bestimmten Preis, nämlich für 2075 Thlr. und die Halste der
Hypothekarschuld mit 1175 Thlr., also im Ganzen für 3250 Thlr. eigen-
thümlich abgetreten worden. Hiernach sei der verlangte Kausstempel von
32 Thlr. 15 Sgr. gerechtfertigt.
Durch Urtheil vom 20. Marz 1863 entschied das Kgl. Friedensgericht,
daß zu dem fraglichen Akte ein Stempel von 32 Thlr. 15 Sgr. zu ver-
wenden sei und wies demnach die angehobene Klage ab, indem es davon aus-
ging, daß für die Entscheidung der vorliegenden Frage zunächst das für
die ganze Monarchie erlassene Stempelgesetz »maßgebend sei; daß diese
ELgenthums-Uebertragungen bei Theilung einer Erbschaft als Kauf- und
Lausch-Vertrage bezeichne und bestimme, daß bei Uebernahme von Nach-
laßgegenständen derjenige Antheil dem Stempel für Kauf- und Tausch
unterliegen solle, der dem Theilnehmer über seinen Antheil hinaus unter
Aufwendung seines anderweitigen Vermögens zufalle; daß dieser Grund-
satz gleichmäßig für Erbschafts- und andere Gemeinschaftstheilungen gelte
und daß die in der Cab.-Ordre vom 21. Juni 1844 für die Erbtheilungen
statuirten exceptionellen Begünstigungen den allgemeinen, aus dem Stem-
pelgesetze erkennbaren Grundsatz keincsweges alterirt hatten.
Auf die von den Eheleuten Kotthaus hiergegen eingelegte Berufung
erkannte das Königl. Landgericht zu Cöln unter dem 13. October 1863
reformatorisch und verurtheilte die Provincial-Steuer-Direktion zur Rück-
erstattung von 30 Thlr. nebst Zinsen und den Kosten beider Instanzen,
indem es erwog:
I. E. zur Sache, daß zunächst dem Wortlaute nach, die Erklärung
der Parteien in der fraglichen Urkunde nicht auf Abschluß eines Kaufge-