3.2.
Kaufmännischer Verkehr. Stempelpflichtigkeit der in demselben vorkommenden Kauf- und Lieferungs-Verträge
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„Die Abtheilungen halten endlich für rathsam, dem Gesetz einen Para-
graphen hinzuzufügen, in welchem alle demselben zuwiderlaufenden allge-
meinen und besonderen Verordnungen außer Kraft gesetzt werden, um jedem
Zweifel über die Anwendbarkeit früherer gesetzlichen Bestimmungen zu
begegnen."
Üeber den Wortlaut der derogatorischen Clausel ist im Staatsrathe
ein Beschluß nicht gefaßt worden; er blieb der Fassungs-Commission über-
lassen. Diese konnte weder die Absicht haben, noch war sie berufen, durch
die Fassung der Clausel den Gegenstand des Gesetzes zu beschranken, sie
konnte vielmehr die Worte: „bei Ermangelung eines hinreichenden Kir-
chenvermögens^ nur von dem Gesichtspunkte aus aufnehmen, von welchem
man bis dahin überhaupt ausgegangen war, nämlich, daß von Zuschüssen
der Civilgemeinden bei hinreichendem Kirchenvermögen überhaupt nicht die
Rede sein könne.
Das Ergebniß meiner Ausführungen fasse ich dahin zusammen:
Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Marz 1843 beziehen sich nach
den Worten und nach der Ratio Jegis auch auf die Pfarrbauten.
Die Zweifel, welche hiergegen aus der Fassung der im §. 7 enthal-
tenen derogatorischen Clausel entnommen werden, erledigen sich bei einem
näheren Eingehen auf den von dem Gesetzgeber eingenommenen Stand-
punkt vollständig.
Demnach werden die angegriffenen Urtheile zu vernichten sein. In der
Sache selbst wird, da von Seiten der Caffationsverklagten das Vorhan-
densein der Voraussetzungen, unter welchen das Gesetz vom 14. Marz 1843
die Civilgemeinden zur Aufbringung der Kosten für kirchliche Bedürfnisse
verpflichtet, gar nicht behauptet worden ist, die Berufung gegen das Urtheil
des Landgerichts zu Köln vom 19. Februar 1861 mit Strafe und Kosten
zu verwerfen sein.
Dahin geht mein Antrag.
Kaufmännischer Verkehr. — Stempelpflichtigkeit der in
demselben vorkommenden Kauf- und Lieferungs-Verträge.
Kaufmännischer Verkehr im Sinne der Allerh. Cab.-Ordre
vom 30. April 1847 ist derjenige Verkehr, wie er gewöhn-
lich unter Kaufleuten vorzukommen pflegt, d. h. ein sol-
cher, welcher im Ankäufe eines beweglichen Gegenstandes
zum Zwecke des Wiederverkaufs, als einer Waare besteht,
im Gegensätze zum Ankäufe beweglicher Gegenstände, welche
bestimmt sind, in der Haushaltung, in der Wirtschaft
oder in dem Gewerbe des Ankäufers verwendet zu werden.
Dieser Begriff schließt die Fälle nicht aus, in welchen der
angekaufte Gegenstand vor dem Wiederverkäufe erst bear-
beitet werden muß, um alsdann als Waare umgesetzt
zu werden.
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