Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

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I. E., daß der Opponent den am 17. Februar d. I. eingelegten Einspruch
gegen das diesseitige Contumacial-Urtheil vom 5. des vorhergehenden Mo-
nates daraus stützt, daß er aus der zur Begründung der Klage benutzten
Rechnung über Baumaterialien und Fuhrlohn im Gesammtbetrage von
163 Lhlr. 24 Sgr. sechs Posten für Fuhrlohn mit je 4 Thlr. 15 Sgr.
oder zusammen 27 Lhlr. nicht verschulde, —- daß der Opposit dagegen
behauptet, daß dieser Fuhrlohn, nach Kenntnißnahme von der sehr schwer
zugänglichen Lage der Baustelle, besonders bedungen worden sei, und bei
dem Bestreiten des Opponenten in erster Reihe den Zeugen-Beweis auf
Grund des §. 48 des Einführungs-Gesetzes zum H. G. B., so wie der
Art. 271 bis 273 u. 277 des H. G. B. selbst erbietet, und wegen der
angeblich handelsgeschäftlichen Natur des zwischen den Parteien bestehenden
Rechtsverhältnisses für zulässig erachtet.
I. E, daß die Lieferung der Baumaterialien im Sinne des bezogenen
Art. 271 für den Oppositen ein Handels-Geschäft sein mag, daß es aber
mehr als zweifelhaft ist, ob der jetzt streitige und nach der eignen Erklä-
rung des Oppositen ganz besonders bedungene Fuhrlohn auch ein solches
Geschäft betrifft, wie denn derselbe auch abgesondert von den Lieferungen,
lediglich als Taglohn in der Rechnung aufgeführt wird, und eine solche
Uebernahme von Fuhren als ein Handels-Geschäft nicht zu betrachten ist,
da der Art. 272 Nr. 3, nur das Fracht-Geschäft in seiner großen Aus-
dehnung als besondere Unternehmung im Auge Hatz —daß indessen, selbst
hiervon abgesehen, jeden Falls Untergebens ein Kaufgeschäft nur für den
Oppositen, nicht aber auch für den Opponenten vorhanden sein würde, da
letzterer die angefahrenen Materialien Lediglich zu seinem Hausbau verwen-
det hat; — daß, dieses vorausgesetzt, der angeborene Jeugen-Beweis von
dem Opponenten mit Recht für unzulässig erachtet wird, weil der angeführte
§. 48 zwar bei Handels-Sachen in allen Fällen den Zeugen-Beweis für
zulässig erklärt, aber dabei nicht alle Unterschiede "des gemeinen Rechtes
aufhebt, sondern nur die Art. 1326 , 1328 u. 1341 des B. G. B. Ln
Handels-Sachen für nicht anwendar erklärt, — daß auch die Motive zu
diesem §. (Stenograph. Berichte, Acten-Stücke S. 1136) und der dazu
gehörige Commissions-Bericht (S. 1493 a. a. O.) keinen Zweifel darüber
lassen, daß der Ausdruck „in allen Fällen" nicht den Zweck hat, die Be-
trachtungs-Weise und deren Folgen zu beseitigen, daß ein Rechts-Geschäft
für einen der Contrahenten eine Handels-Sache, und für den anderen
Contrahenten eine Civil-Sache sein kann, sondern lediglich gewählt ist,
theils um überhaupt das Recht auf Zeugen-Beweis zu regeln, was durch
den Art. 317 des H. G. B. noch nicht geschehen war, theils um zugleich
die immer noch bestehenden Zweifel darüber zu erledigen, ob, wie die be-
schränkte Fassung der nun aufgehobenen Art. 49 u. 109 des Rhein. H. G. B.
zu sagen scheint, der Jeugen-Beweis nur über das Bestehen der Gesell-
schaften auf halben Gewinn und beim Kauf, oder wie vorwiegend die
Gerichte angenommen hatten, überhaupt bei Handels-Geschäften zulässig
sei;—daß der Bezogene §. 48 daher für sich allein über die jetzt streitige
Frage nichts entscheidet; — daß hieran aber auch der deshalb angerufene
Art. 277 des H. G. B. nichts ändert, wenn er auch verordnet, daß bei
jedem Rechtsgeschäfte, welches auf der Seite eines der Contrahenten ein
Handels-Geschäft ist, die Bestimmungen des Gesetzes auf beide Contrahen-
ten gleichmäßig anzuwenden seien, weil er diese Vorschrift ausdrücklich auf
die Bestimmungen des vierten Buches des H. G. B. beschrankt, wozu die

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