Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

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Lhümerin der hier in Frage stehenden Forderung geworden, nämlich
durch die verfügte Säkularisation des kirchlichen Gutes innerhalb
des ganzen französischen Staates. Durch das desfallsige Gesetz
war die französische Regierung Rechtsnachfolgerin des Klosters
Hosingen als eines Theils jenes kirchlichen Besitzthumes geworden,
und der Rechtsgrund der Erwerbung war die Rechtsnachfolge in
universum jus jenes Stiftes. Durch diese successio erwarb jene
Regierung, indem sie die bestehende Corporation aufhob, deren
sammtliches Vermögen, bewegliches und unbewegliches, und succe-
dirte ebenso in deren Schuldverhaltniffe, abgesehen von der besonders
übernommenen Verpflichtung, für diejenigen kirchlichen Bedürfnisse
Sorge zu tragen, welche nach den bestehenden Gesetzen und der vom
Staate anerkannten Verfassung der katholischen Kirche früher von
dem besagten Stifte geleistet worden waren.
Decret vom 2. bis 4. November 1789:
,,tous les biens ecclesiastiques sont a la Disposition de la
nation a la charge de pourvoir d’une maniere convenable
aux frais du culte, ä l’entretien de ses ministres et au son-
lagement des pauvres . . .
Hiernach wurde der Rechtsnachfolger des Stiftes Hosingen
Eigenthümer der fraglichen Renten als successor des Gläubigers
und der Wohnort des Schuldners mochte nur insofern in Betracht
kommen, als die Frage aufgeworfen werden könnte, ob die von
der französischen Regierung Ln Bezug auf das geistliche Gut erlasse-
nen Säkularisationsgesetze auch für die außerhalb Frankreich gelegenen
unbeweglichen Güter der aufgehobenen Corporationen und für die
außerhalb des französischen Staatsgebietes wohnenden Schuldner
rechtsverbindlich waren? Würde die Beantwortung dieser Frage
für den vorliegenden Fall entscheidend sein, so müßte dieselbe nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sowie nicht minder nach den Grund-
sätzen des Völkerrechts bejaht werden, weil die successio in uni-
versum jus einer solchen Corporation sich in nichts von jeder
anderen Succession unterscheidet, und der Fall vollständig analog
demjenigen zu erachten wäre, wenn ein in Frankreich wohnender
Erblasser bewegliches und unbewegliches Vermögen in dem Gebiete
eines anderen Staates zurückließe, welches unbedenklich, falls
nicht besondere Gesetze in dem Staate gelten, Ln
welchem die Güter des Erblassers belegen sind, oder dessen Schuld-
ner wohnen, dem in Frankreich wohnenden Erben zusiele. Wenn
aber die Staatsdomainen als ein Annexum der Landeshoheit Eigen-
thum des betreffenden Staates sind,*) und die Frage entsteht,
welcher Landeshoheit ein zu den Staatsdomainen zu zahlendes
Vermögensstück unterworfen sei, so kann diese Frage, abgesehen
von unbeweglichem Eigenthume in der Regel nur durch die Vor-
frage entschieden werden, in welcher Art und Weise jenes Ver-
mögensstück Staatsdomaine geworden ist, worüber nur der Ursprung

*) Vergl. das Urtheil des vormaligen Revisions- und Cassationshofes
zu Berlin vom 7. Januar i8.z? in Sachen Regierung zu Düssel-
dorf — Schleß. Rhein. Arch. Bd. 25, Abth. 2A. S. 66.

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