Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

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glaubigers gefallen sei, nach den allgemein geltenden Rechtsgrundsatzen zu
entscheiden bleibt;
Daß diesen Grundsätzen zufolge vor Allem festzustellen ist, in welchem
seiner Gebietstheile früher Frankreich die fragl. Forderung als eine Mobilar-
sorderung besessen habe und daß hierbei darauf zurückgegangen werden
muß, auf welche Weise Frankreich die Rentforderung erworben hat;
Daß dieser Erwerbungsmodus, d. h. die Einziehung der geistlichen
Güter durch Frankreich und des in dessen damaligem Gebiete gelegenen
adligen Gotteshauses zu Hosingen lediglich einen Act der Staatsgewalt
darstellt, welcher nicht außerhalb des französischen Staatsgebietes vollzogen
worden und insbesondere nur gegenüber den, der französischen Gesetzgebung
unterworfenen Schuldnern des aufgehobenen Klosters ein neues Schuldver-
haltniß zu Frankreich begründen konnte;
Daß sonach der Erwerb und Besitz der Forderung Seitens Frankreichs
wesentlich ein Annexum seiner Landeshoheit über den Wohnbezirk des
Schuldners bildete und daher mit dem Uebergange der Hoheitsrechte und
des Territorialbesitzes von Hickeshausen auch die streitige Rentforderung in
Folge des Ersten Pariser Friedens auf die alliirten Machte und spater
auf die Krone Preußen übergegangen ist;
Daß hiernach die Activ-Legitimation des klagenden Fiskus feststeht und
nach Verwerfung der übrigen Einreden der Verklagten durch das Urtheil vom
30. Marz d. I., die eingeklagte Forderung, welche ihrer Höhe nach und
bezüglich des Anspruchs auf Rückzahlung des Rent-Kapitals nicht bestritten
wird, zuzusprechen ist;
Aus diesen Gründen
verurtheilt das Königl. Landgericht die Verklagten, an den Klager die
Summe von 278 Thlr. 8 Sgr. 3 Pfg. mit Zinsen vom Klagetage, 28.
April 1862 zu bezahlen, und zwar den Verklagten Nikolaus Richertz sen.
zur Zablung des Ganzen und die übrigen Verklagten solidarisch mit Erste-
rem zur Zahlung der Halste; und legt dem Verklagten die Prozeßkosten
zur Last.
Urtheil des Landgerichts zu Trier I. Civilkammer v. 16. Novbr. 1864.
Advokaten: Wenzel u. Fuxius.

Anmerkung. Das Urtheil geht von dem Gesichtspunkte aus, daß die
Einziehung der geistlichen Güter Seitens der französischen Regie-
rung in Bezug auf das Stift Hosingen lediglich einen Act der
Staatsgewalt darstelle, welcher nur für die den französischen Ge-
setzen unterworfenen Schuldner desselben rechtsverbindlich gewesen
sei, und ein neues Schüldverhaltniß dem innerhalb des französischen
Gebietes wohnenden Schuldner gegenüber begründet habe, sonach
sei der Erwerb ein Annexum der Landeshoheit über den Wohn-
bezirk des Schuldners gewesen.
Dieser Gesichtspunkt würde vielleicht alsdann, aber auch nur
alsdann entscheidend sein, wenn es sich von einer durch Eroberung,
also durch einen blos thatsächlichen Sachverhalt erworbenen Forde-
rung handelte. Im untergebenen Falle ist aber die französische
Regierung in Folge eines Actes der inneren Gesetzgebung Eigen-

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