Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

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cause keine andere Bedeutung als Partikular-Suecessor haben kann, end-
lich aus Art. 941, wo das Wort in der allgemeinen Bedeutung, in welcher
es jeden Nachfolger, insbesondere auch den allgemeinen bezeichnet, genom-
men wird. Auf die absonderlichen Begriffsbestimmungen einzelner Autoren
gehe ich nicht ein, da es zu weit führen würde. Ich glaube, daß mit
dem oben ausgestellten,^ ganz einfachen Begriff von Ayant-cause, wenn
er konsequent durchgeführt und richtig angewendet wird, alle Schwierig-
keiten, welche sich in Fragen dieser Lehre darbieten, gehoben werden
können. Jedenfalls glaube ich wird die Grundlage zur Beurtheilung der
obweichenden Theorien gegeben werden.
Fragen wir auf welcherlei Art Jemand Ayant- cause (Partikular-
Succeffor, Rechtsinhaber, Rechtsträger) werden kann, so kann man im
Allgemeinen darauf antworten, auf so vielerlei Art, als der Uebergang
eines Rechts auf einen Andern bewirkt wird, also durch den Willen des
Menschen oder unmittelbar durch's Gesetz, ersteres durch Acte unter Leben-
den und auf den Todesfall, also durch Kauf, Tausch, Miethe, Legat,
Session u. s. w., endlich auch durch Adjudikation, da der Adjudikatar dem
Käufer ganz gleichzustellen ist.
Die Natur des übertragenen Rechts, ob es dem Gebiet des Obliga-
tionenrechts oder Sachenrechts angehört, ist für den Begriff Ayant-cause
ganz gleichgültig. Daß insbesondere der Creancier als Ayant - cause
seines Schuldners angesehen wird, ergibt sich auch aus der französischen
Jurisprudenz und den Autoren. Auch der Mandatar ist nach unserer
oben gegebenen allgemeinen Begriffsbestimmung Ayant-cause feines Man-
danten, da ihm das Recht, den Mandanten zu vertreten, wenn auch nur
widerruflich übertragen wird. Wenn er in Folge dessen ein Haus des
Mandanten verkauft, so ist der Käufer so gut Eigenthümer, als wenn
der Mandatar wirklicher Eigenthümer gewesen wäre. Mandatar und Käu-
fer sind somit Ayant - cause des Mandanten. Es ist nothwendig, den
Begriff Ayant-cause mit seinen ihn constituirenden Elementen in allen
Gebieten des Rechts zur Anwendung zu bringen, weil man sonst in ein-
zelnen praktischen Fällen Schwierigkeiten findet, die an und für sich nicht
vorhanden sind.
Da zur Entstehung des Begriffs Ayant-cause für den einzelnen Fall
immer ein Titel nothwendig ist, wodurch die Succession bewirkt wird, so
kann natürlich über die Frage, ob einer Ayant-cause fei, Streit zwischen
zwei Personen entstehen, wie sonst über die Eigenschaft als Käufer oder
Miether. Es leuchtet hiernach von selbst ein, daß man aus der Natur
des Rechts oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen nie einen Schluß
machen könne, wer von Beiden, welche in fraglicher Beziehung streiten,
Recht habe, d. h. wer Ayant-cause sei, wer nicht, da der Streit bei
Rechten aus dem Obligationenrecht so gut bestehen kann, wie bei denen
aus dem Sachenrecht.
Wenn man auch Ayant-cause häufig mit Partikular-Successor oder
Successor im Allgemeinen wiedergeben kann, so wäre diese Bezeichnung in
andern Fallen, z. B. beim Miether, bei demjenigen, welchem ich eine
Servitut bestellt^ welchem ich ein Schuldversprechen gemacht habe, beim
Mandatar ungewöhnlich und dem üblichen Sprachgebrauchs zuwider, obgleich
in allen diesen Fallen eine Succession in die Rechte eines Andern statt hat.
Deßhalb ist der Gebrauch des Wortes Ayant-cause nicht wohl zu ent-
behren, besonders in Fällen, wo Einer nicht bloß seine ihm aus einem

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