Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 69, Abth. 1 = N.F. Bd. 62, Abth. 1 (1878))

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daraus allerdings nach Art. 1444 die Nichtigkeit der Gütern
trennung zu folgern war;
Daß jedoch diese Nichtigkeit keine unbedingte, der öffent-
lichen Ordnung angehörige ist, sondern von Seiten des Ehe-
manns auch darauf verzichtet werden kann, und thatsächlich
darauf verzichtet worden ist, da er trotz der durch die Ve»
Zögerung eingetretenen Nichtigkeit die Gütertrennung durch
den Akt vom 17. Juni 1876 vollzogen hat;
Daß zwar früheren Gläubigern ein solcher Verzicht nicht
würde entgegen gesetzt werden können;
Daß aber die Forderung der Oppositin aus einer spätern
Zeit datirt, laut Faktura vom 26. Februar 1877, und auf
ein handelsgerichtliches Urtheil vom 8. Juni 1877 gestützt
wird, und die spätern Gläubiger an dem Vermögen ihres
Schuldners nicht mehr Rechte erwerben können, als dieser selbst
hat, wenn nicht etwa ein Fall des Art. 1167 B. G.-B.
vorliegt, dafür aber, daß der Ehemann im Juni 1876 die
Gütertrennung in fraudem des spätern Gläubigers, der
Oppositin, vollzogen, nichts vorliegt;
I. E., daß hiernach die durch den Akt vom 17. Juni 1876
vollzogene Gütertrennung für nichtig nicht erachtet werden kann;
I. E., daß die Forderung der Opponentin 2584 Thlr.
14 Sgr. 8 Pfg. betrug, wofür ihr die Mobilien zu der im
Falliment aufgenommenen Taxe von 1085 Thlr. zur theil-
weisen Deckung übertragen wurden;
Daß das Falliment durch ein Concordat zu 12 Proceut
am 12. November 1874 beendigt war, und der erste Richter
annimmt, daß demgemäß auch die Forderung der Opponentin
auf 12 Procent oder 315 Thlr. reduzirt sei, und also dem
Uebertrag bezüglich des Mehrwerths der Mobilien keine Gegen-
leistung Seitens der Ehefrau gegenüberstehe, daher derselbe
insoweit nach Art. 1595 B. G.-B. nicht rechtsbeständig sei,
für den Betrag der 315 Thlr. aber der Opponentin in den
nicht gepfändeten Mobilien hinreichende Deckung gegeben, und
daher auch aus diesem Grunde die Opposition zu verwerfen sei;
I. E., jedoch, daß wenn auch das Concordat die Wirkung
hat, daß die Zahlung von mehr als die concordatmäßige
Dividende von dem Gläubiger nicht gerichtlich erzwungen werden
kann, doch die freiwillige Zahlung auch der ganzen Schuld
nicht als die Zahlung eines Jndebitums angesehen werden
kann, sondern für den Schuldner hierzu innner eine natür-

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