Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 27, Abth. 1 = N.F. Bd. 20, Abth. 1 (1838))

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stimmung dieses Artikels die Befugniß die Urkunden über
die Anerkennung natürlicher Kinder aufzunehmen den Civil-
standsbeamten ausschließlich zustehen würde, wenn nicht der
Art. 334 verfügte, daß solche Anerkennung durch jeden au-
thentischen Akt geschehen könne;
Daß der fragliche Anerkennungs - Akt alle wesentlichen
Charaktere der Authentizität an sich trägt, da derselbe von
einem zur Aufnahme qualifizirten Beamten in Gegenwart
von Zeugen ausgenommen, von dem Beamten und den Zeu-
gen unterschrieben worden und darin die Ursache angegeben
wird, warum der Erklärende nicht unterschrieben habe;
Daß zwar der Art. 62 des B. G. B. dem Civilstands-
Beamten vorschreibt, die Anerkennungs-Akten in die Register
einzutragen; daß aber, wie auch der erste Richter bemerkt,
die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift den Akt selbst nicht als
nichtig zerstört, wohl aber den Civilstands-Beamten einer
gesetzlichen Ahndung unterwerfen kann, wie dieses sich aus
den über den Titel 2 des ersten Buches des bürgerlichen
Gesetzbuches statt gehabten staatsräthlichen Discussionen und
aus dem Art. 52 des B. G. B. ergiebt.
Aus diesen und den vom ersten Richter aufgestellten
Gründen
verwirft der König!. Rh. Appellations-Gerichtshof die gegen
die Urtheile des Königl. Landgerichts zu Aachen v. 12. Au-
gust 1837 und 22. Februar 1838 eingelegte Hauptberufung,
erklärt die gegen letzteres Urtheil eingelegte Jnzidentberufung
zwar für zulässig, verwirft dieselbe jedoch «ls ungegründet.
I. Senat. Sitzung vom 24. Dezember 1838.
Advokaten: Stupp — Bauerband.

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