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Erbrechts — einer gesetzlichen Normirung zum Schutze der Interessen
von geschäftlich beschränkten oder einer Mehrheit von Personen
oder Dritter oder auch eines Vermögensinbegriffes unterzieht.
Die Frage, wie das Notariat — die freiwillige Gerichts-
barkeit vielmehr — sein soll, wie das zu erwartende Gesetz über
die freiwillige Gerichtsbarkeit diese Materien ordnen soll, ist
momentan noch eine absolut offene.
Möge, das sei der zum Schlüsse dieses Aufsatzes aus-
gesprochene Wunsch, die Reichsgesetzgebung, wenn sie dem skizzirten
Gedankengange nicht folgen will, auf alle Fälle wenigstens nichts
Halbes schaffen, möge sie wenigstens nicht die Vereinigung von
Rechtsanwaltschaft und Notariat, was ja wohl auch erwogen werden
mag, zweier absolut heterogener Elemente, beschließen, möge sie,
wenn ihr das Ideal eines volksthümlich und doch fest beamtlich
organisirten Notariates nicht als zur Zeit erstrebenswerth oder
realisirbar erscheinen sollte, viel eher den radikalen Schnitt des
zielbewußten Operateurs anwenden und die ganze freiwillige
Gerichtsbarkeit den Amtsgerichten unter Anordnung bestimmter
Garantien für die Vorbildung und den Charakter der für diese
Amtsstellen auszuwählenden Richter, für welche nach Analogie des JL,
Gesetzes vom 18. Juli ds. Jahres die sich meldenden Notare JA
wohl in erster Linie in Betracht zu ziehen sein dürften, übertragen. x