Volltext : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 29 = 3.F. Jg. 9 (1885))

Auslegung des § 209 f H.G.B.

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Art. 209 e des Entwurfs der jetzige Art. 209 k geworden, welcher in
der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli. 1884 lautet:
„Jede Aktiengesellschaft muß außer dem Vorstände einen
Aufsichtsrath haben."
Der publizistische Karakter dieser Vorschrift kann nicht zweifel-
haft sein. Der Wortlaut derselben schließt fernerhin jedwede, im
Wege der Interpretation hineinzulegende Unterscheidung zwischen be-
sonderen Gruppen von Gesellschaften, je nach der Zeit ihrer Ent-
stehung unter der Herrschaft des einen oder des andern Gesetzes aus.
Fraglich kann es nur sein, ob nicht diese, ihrem Wortlaute
nach in unbeschränkter Allgemeinheit auftretende Vorschrift aus dem
sonstigen Inhalte des Gesetzes heraus eine Modifikation oder Ein-
schränkung erfährt?
Für die Bejahung dieser Frage scheinen folgende Erwägungen
zu sprechen:
I. Art. 225a. H.G.B. neuester Fassung verbietet den Mitglie-
dern des Aufsichtsraths die gleichzeitige Ausübung der Funktion als
Vorstandsmitglieder. Diese Bestimmung findet jedoch nach Art. 249 §
§ 6 aus die vor der Geltung des H.G.B. errichteten Gesellschaften
keine Anwendung, soweit der Gesellschastsvertrag nach Maßgabe der
früheren Vorschriften abweichende Bestimmungen enthält.
In den Motiven zu diesem Paragraph wird u. A. der Erwä-
gung Ausdruck gegeben: es könne nicht im öffentlichen Interesse liegen,
in eine bisher geschonte und durch mehrere Jahrzehnte bewährte Or-
ganisation einer solchen Gesellschaft einzugreifen und dadurch das Be-
stehen der letzteren zu gefährden. Deshalb wolle der § 6 die An-
wendbarkeit des Art. 225 a. auf Gesellschaften, welche vor der Gel-
tung des H.G.B. errichtet sind, insoweit ausschließen, als der Gesell-
schaftsvertrag zur Zeit des Inkrafttretens des Entwurfs bereits ab-
weichende Bestimmungen enthält, und die letzteren „nach Maßgabe
der früheren Vorschriften", also diesen entsprechend entweder vorder
Geltung des H.G.B. oder zwar nachher, aber auf Grund einer Auf-
rechterhaltung der ftüheren Vorschriften getroffen sind.
„Dagegen glaubt der Entwurf", so heißt es a. a. O. S. 401
weiter, „auch hier, wie im Falle des § 4 nur die schon erworbenen
Rechte wahren, nicht aber gestatten zu sollen, daß die alten Gesell-
schaften noch nach dem Inkrafttreten des Entwurfs sich durch Ab-
änderungen ihres Gesellschaftsvertrages die ftüheren Vorschriften nutz-
bar machen."
Beiträge, XXIX. (III. F, IX.) Jahrg. l. Heft.

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