Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 17 = H. 33/34 (1821))

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calculo attestirt wirb/ zu berechnen und von der Auc,
tions- Losung abzusetzen.
Ist in einer Sache weniger als 1 Thlr. gelöset, so
concurrirt sie nicht an den Kommun-Kosten, sondern
wind bei deren Vertheilung übergangen. Eben dies ist
der Fall, wenn in einer Sache aus den verkauften Ge-
genständen zwar größere Summen, aber neben ihnen
auch Groschen und Pfennige gelöset sind, indem beide
nicht, sondern nur die Thaler zur Berechnung kommen.
So bald die Calculatur ihre Arbeit geendet hat, über-
reicht der Executions-Inspector mittelst besonderer An-
zeige zu den betreffenden Acten den Extract des Auc-
tions-Protocolls, fügt den Befehl, wonach die Sachen
abgehvlt und verkauft werden sollen bei, rrnd zeigt an
wie viel- .
1) die Commisstons- Gebären des etwa bei der Auc»
tion zugezogenen.Sachverständigen, ■ . ' .
2) und des ctwanigen Mandatarius der Interessen-
ten betragen mit der Bitte:
a) diese Liquidation festzusetzen, ,
d) ihn zur Auszahlung an die Percipiente» zu
authorisiren,
c) zu bestimmen, an wen der Ueberrest ausgezahlt
werden soll,
d) diesen per copiam decreti aufzufordern, sich
zur Empfangnahme der demselben bekannt zu
machenden Summe nach Abzug der für diese
Verfügung entstehenden Kosten, in einem «von
ihm auszusetzenden Termine eiiizüfinden,
. e) vom Ausfälle der Execution und der ad d ergan-
genen Verfügung aber den Exequendus eben-
falls per copiam decreti in Kenntnis zu setzen.
Wenn dies geschehen ist, füllt der Executions-In-
spector im Pfandkammer-Buche die Colonne 10. aus,
indem er die Colonnen 7, 8 und 9. durchstreicht.
§.44.
Auszahlung der Auctions-Gelder.
Der Executions-Inspector giebt alle eben bezeich-
nete Anzeigen ohne Unterschied und Ausnahme zur Sa»

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