Metadaten : Handbuch des gemeinen und Preußischen Kirchenrechts der Katholiken und Evangelischen (100)

Personenrecht.
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6)  Cl.  5.  de  elect.  (1,  3).  Der  Papst  bestimmt  auch  den  Titel,  auf  welchen  die
Weihe  geschieht.  Dieser  ist  bei  jeder  neuen  Weihe  ein  anderer,  um  nicht  die  Verhaltnisse ¬
  der  Titularbischofe  stehend  zu  machen.
7)  S.  v.  Wessenberg  a.  a.  O.  Bd.  IV.  S.  86—88.
8)  C.  Trid.  sess.  14.  c.  2.  de  ref.
§.  94.
b)  Archidiakonen  und  Generalvikare.
Aus  der  Zahl  der  Diakonen  unterstützte  der  älteste,  also  auch  der  erste,
daher  Archidiakon  genannt,  den  Bischof  bei  der  Verwaltung  der  Diocese  und
bei  der  Ausübung  der  Jurisdiktion  1).  Auf  diesen  Gehilfen,  der  schon  in  der
ältesten  Zeit  vorkommt,  ging  später  die  Gerichtsbarkeit  ausschließlich  über,  und
er  verwaltete  sehr  bald  diese  nicht  mehr  als  Stellvertreeer  des  Bischofs,  sondern
in  eigenem  Namen.  Seine  Befugnisse  gingen  im  Mittelalter  so  weit,  daß  er
beinahe  alle  Diocesanrechte  in  sich  vereinigte?).  Seitdem  wurde  er  den  Bischöfen ¬
  gefährlich,  welche  ihn  deshalb  zu  verdrängen  suchten.  Vom  dreizehnten
Jahrh.  an  delegirten  die  Bischöfe  einzelne  Rechte  besonderen  Stellvertretern,
welche  mit  den  Archidiakonen  eine  konkurrirende  Gewalt  erhielten.  Das  Konzi
von  Trient  verordnete,  daß  die  Archidiakonen  Visitationen  ohne  Auftrag  des
Bischofs  nicht  vornehmen,  die  Ehe-  und  Strafgerichtsbarkeit  gar  nicht  ausuͤben,
daß  sie  auch  nicht  Exkommunikationen  verfügen  solltens),  und  hat  dahin  gewirkt, ¬
  daß  die  Archidiakonate  nach  und  nach  eingegangen  sind2).  Als  Stellvertreter ¬
  für  die  Gerichtsbarkeit  des  Bischofs  erschienen  seitdem  die  vicari
generales,  vicarii  in  spiritualibus,  welche  auch  officiales  genannt ¬
  werden,  obgleich  man  unter  diesen  diejenigen  Gehilfen  versteht,  welche
die  streitige  Gerichtsbarkeit  besorgen,  so  daß  jenen  alsdann  die  nicht  streitige  und
die  Jurisdiktion  in  Gewissenssachen  zukommts),  und  vicarii,  commissarii ¬
  speciales  s.  foranei,  welche  für  einzelne  entlegene  Theile  der
Discese  bestellt  sind.  Die  letzteren  nehmen  die  Instruktion  bei  den  einzelnen
kirchlichen  Angelegenheiten  und  Rechtsstreitigkeiten  auf  und  bringen  die  Sache
an  den  Generalvikar  zur  Entscheidung.
Die  Amtsgewalt  des  Generalvikarss)  reicht  so  weit,  als  ihm  der  Auftrag
vom  Bischof  geworden  ist,  im  Zweifel  aber  auf  alle  Befugnisse  der  ordentlichen
Gerichtsbarkeit  des  Bischofs,  wenn  nicht  einzelne  Rechte  nach  dem  gemeinen
Kirchenrecht  oder  nach  der  bestehenden  Gewohnheit  dem  Bischof  selbst  besonders
Ihm  steht  demnach  zufolge  des  Gesetzes  nicht  zu  1)  die
vorbehalten  sind?).
Koanition  in  allen  den  Fällen,  in  denen  der  Bischof  selbst  nur  als  Stellvertreter
kanns);  2)  die  Verhandlung  in  Kriminalsachen,  die  Erdes ¬
  Papstes  handeln
theilung  der  Dispensen  von  Irregularitäten  und  Censuren  in  den  nicht  öffentlich
bekannt  gewordenen  Fällen?);  3)  die  Verleihung  von  Pfründen,  die  dem  Bischof ¬
  auschließlich  zusteht  10);  4)  die  Ausfertigung  von  Dimissorialen,  aue
wenn  der  Bischof  zu  weit  entfernt  lebt  11);  5)  die  Visitation  der  Didese  1e),
Den  Generalvikar  ernennt  der  Bischof  und  der  Staat  bestätigt  ihn  13).  Mm
dem  Tode  des  Bischofs  hört  seine  Gewalt  jedenfalls  auf,  wenn  er  nicht  früher
vom  Bischof  entlassen  worden  ist,  oder  er  selbst  resignirt  hat  14).  Fähg  zu
dieser  Würde  ist  jeder  Gestliche,  sobald  er  das  25  ste  Lebensjahr  zurückgeleg
hat  15).  Das  Konzil  von  Trient  verlangt,  daß  er  im  Kirchenrecht  sehr  bewandert ¬
  und  Doktor  oder  Licentiat  desseben  sei,  oder  überhaupt  die  Kenntnisse  und
die  für  das  Amt  nöthigen  Erfahrungen  habe.  Auf  keinen  Fall  soll  ein  Ordensgeistlicher ¬
  oder  ein  Laie,  dazu  gewäͤhlt  werden  16).
            
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