Personenrecht.
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6) Cl. 5. de elect. (1, 3). Der Papst bestimmt auch den Titel, auf welchen die
Weihe geschieht. Dieser ist bei jeder neuen Weihe ein anderer, um nicht die Verhaltnisse ¬
der Titularbischofe stehend zu machen.
7) S. v. Wessenberg a. a. O. Bd. IV. S. 86—88.
8) C. Trid. sess. 14. c. 2. de ref.
§. 94.
b) Archidiakonen und Generalvikare.
Aus der Zahl der Diakonen unterstützte der älteste, also auch der erste,
daher Archidiakon genannt, den Bischof bei der Verwaltung der Diocese und
bei der Ausübung der Jurisdiktion 1). Auf diesen Gehilfen, der schon in der
ältesten Zeit vorkommt, ging später die Gerichtsbarkeit ausschließlich über, und
er verwaltete sehr bald diese nicht mehr als Stellvertreeer des Bischofs, sondern
in eigenem Namen. Seine Befugnisse gingen im Mittelalter so weit, daß er
beinahe alle Diocesanrechte in sich vereinigte?). Seitdem wurde er den Bischöfen ¬
gefährlich, welche ihn deshalb zu verdrängen suchten. Vom dreizehnten
Jahrh. an delegirten die Bischöfe einzelne Rechte besonderen Stellvertretern,
welche mit den Archidiakonen eine konkurrirende Gewalt erhielten. Das Konzi
von Trient verordnete, daß die Archidiakonen Visitationen ohne Auftrag des
Bischofs nicht vornehmen, die Ehe- und Strafgerichtsbarkeit gar nicht ausuͤben,
daß sie auch nicht Exkommunikationen verfügen solltens), und hat dahin gewirkt, ¬
daß die Archidiakonate nach und nach eingegangen sind2). Als Stellvertreter ¬
für die Gerichtsbarkeit des Bischofs erschienen seitdem die vicari
generales, vicarii in spiritualibus, welche auch officiales genannt ¬
werden, obgleich man unter diesen diejenigen Gehilfen versteht, welche
die streitige Gerichtsbarkeit besorgen, so daß jenen alsdann die nicht streitige und
die Jurisdiktion in Gewissenssachen zukommts), und vicarii, commissarii ¬
speciales s. foranei, welche für einzelne entlegene Theile der
Discese bestellt sind. Die letzteren nehmen die Instruktion bei den einzelnen
kirchlichen Angelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten auf und bringen die Sache
an den Generalvikar zur Entscheidung.
Die Amtsgewalt des Generalvikarss) reicht so weit, als ihm der Auftrag
vom Bischof geworden ist, im Zweifel aber auf alle Befugnisse der ordentlichen
Gerichtsbarkeit des Bischofs, wenn nicht einzelne Rechte nach dem gemeinen
Kirchenrecht oder nach der bestehenden Gewohnheit dem Bischof selbst besonders
Ihm steht demnach zufolge des Gesetzes nicht zu 1) die
vorbehalten sind?).
Koanition in allen den Fällen, in denen der Bischof selbst nur als Stellvertreter
kanns); 2) die Verhandlung in Kriminalsachen, die Erdes ¬
Papstes handeln
theilung der Dispensen von Irregularitäten und Censuren in den nicht öffentlich
bekannt gewordenen Fällen?); 3) die Verleihung von Pfründen, die dem Bischof ¬
auschließlich zusteht 10); 4) die Ausfertigung von Dimissorialen, aue
wenn der Bischof zu weit entfernt lebt 11); 5) die Visitation der Didese 1e),
Den Generalvikar ernennt der Bischof und der Staat bestätigt ihn 13). Mm
dem Tode des Bischofs hört seine Gewalt jedenfalls auf, wenn er nicht früher
vom Bischof entlassen worden ist, oder er selbst resignirt hat 14). Fähg zu
dieser Würde ist jeder Gestliche, sobald er das 25 ste Lebensjahr zurückgeleg
hat 15). Das Konzil von Trient verlangt, daß er im Kirchenrecht sehr bewandert ¬
und Doktor oder Licentiat desseben sei, oder überhaupt die Kenntnisse und
die für das Amt nöthigen Erfahrungen habe. Auf keinen Fall soll ein Ordensgeistlicher ¬
oder ein Laie, dazu gewäͤhlt werden 16).