17.1.3.
Berichtigungsanspruch auf Löschung einer Höchstbetragungshypothek; Beweislast
Grundbuchberichtigung durch Löschung einer Höchstbetragshypothek. 829
dem Selbstkostenpreise nach seinem Wesen und seiner Bedeutung der
Charakter der Eigenschaft beizumeffen ist.
Auch die Zurückweisung der zweiten auf arglistige Täuschung
(§ 826 BGB.) gestützten Begründung des Klaganspruchs läßt keinerlei
Rechtsirrtum erkennen. Dein Schadensersatzanspruche des Klägers
fehlt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die schlüssige
Begründung. Wenn ein Käufer behauptet, daß er unter der Ein-
wirkung arglistiger Täuschung einen Preis bewilligt habe, den er
ohne die Täuschung in dieser Höhe nicht gewährt hätte, so kann er,
wie der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, in An-
wendung der Grundsätze des § 249 BGB., sofern es sich nicht um
die Vorspiegelung von Eigenschaften oder um das Verschweigen von
Fehlern der Kaufsache handelt, die Erstattung des angeblich zuviel
bezahlten Betrags nur dann beanspruchen, wenn er den Nachweis
zu erbringen vermag, daß der Kauf auch bei redlichem Verhalten
des Verkäufers zu den günstigeren Bedingungen abgeschloffen worden
wäre. Einen solchen Beweis hat aber der Kläger nicht angetreten,
geschweige erbracht. Aber auch der vom Berufungsgerichte gegebene
Entscheidungsgrund, daß ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen dem Vertragsschluß und der angeblich unwahren Angabe
des Selbstkostenpreises auch bei Unterstellung der klägerischen Sach-
angabe nicht vorliege, ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt (wird
ausgeführt). . . . _
Nr. 53.
Lertchtigungsanfprnch auf Löschung einer Höchstbetragshypothrk;
Keweislast.
BGB. §§ 894, 1190.
(Urteil des Reichsgerichts (V. Zivilsenats) vom 25. Februar 1914 in Sachen D.,
Klägerin, wider Sch., Beklagte. V. 408/13.)
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des preußischen
Kammergerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Vater der Beklagten, Franz Sch., war in der Zeit vom
5. Februar 1886 bis zum 30. Mai 1908 Eigentümer des Grund-
stücks Z. Bd. I Bl. 4 (jetzt Bd. III Bl. 52). Am 28. April 1905
ließ er für das Eingebrachte seiner Ehefrau, der Mutter der Be-
klagten, eine Hypothek von 20000 M. in Abt. III Nr. 16 eintragen.
Im Jahre 1907 wurde zweimal, im April 1908 zum dritten Male