Kisch, Parteiänderung im Zivilprozeß.
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der vom Gesetz besonders geregelten Fälle des Wechsels oder Hinzu-
tritts vorliegt, so wird darin meist eine Klageänderung erblickt. Vers,
weist nach, daß dies unrichtig ist: Bei Wechsel liegt Klagerücknahme
verbunden mit neuer Klageerhebung, bei Hinzutritt neue Klageerhebung
vor. Die Folgerungen aus diesen Sätzen werden bis in einzelne unter-
sucht. Aus der Fülle des Gebotenen kann hier nur weniges hervor-
gehoben werden. Bei Prüfung der Frage, wie sich das durch Klage-
umstellung eröffnete Verfahren zu dem vor jener liegenden alten Ver-
fahren verhält, gelangt Vers, zu dem Ergebniffe, daß der neue Beklagte
die bisherige Prozeßführung auch durch ausdrücklichen Willensakt nicht
zu seiner eigenen machen kann (133). Gegen Gaupp-Stein wird die
prozessuale Zulässigkeit der Klagenhäufung bei Alternativität der Be-
rechtigung oder Verpflichtung bejaht (149). Im gleichen Sinne hat
das RG. 58, 252 für den Fall der aktiven Streitgenossenschaft ent-
schieden. Von besonderem Werte für die Praxis sind die eingehenden
Erörterungen über die kostenrechtliche Behandlung der in Frage kom-
menden Fälle. Bezüglich der zweifelhaften Frage der Behandlung ge-
meinschaftlicher Kosten, für die sowohl der unterliegende wie der ob-
siegende Streitgenosse dem Anwalt haften, nimmt Vers, gegen die vom
RK. überwiegend vertretene Meinung an, daß der obsiegende Genosse
den ganzen Betrag, den er nach Maßgabe seiner Haftung dem gemein-
samen Anwalt gezahlt hat, vom Gegner ohne Rücksicht auf die Aus-
gleichungspflicht des anderen Streitgenossen verlangen kann. Dem für
das Ganze erstattungspflichtigen Kläger steht dann ein Ausgleichungs-
anspruch nach § 426 BGB. gegen den unterlegenen Genossen des Be-
klagten zu. Die Hälfte, auf deren Erstattung im Zweifel der Aus-
gleichungsanspruch des Klägers geht, berechnet sich aber nicht nach der
ganzen Summe, die der obsiegende Genosse dem gemeinsamen Anwalt
gezahlt hat, sondern nur nach demjenigen Teilbeträge, für welchen jener
gegen den unterliegenden Genossen einen Ausgleichungsanspruch besitzt;
denn nur mit Bezug auf diesen Teil sind der Kläger und der unter-
liegende Genosse Gesamtschuldner. (469, 473). Dies Ergebnis ist —
wie auch Vers, hervorhebt, — nicht so unbillig, wie es zunächst scheint.
Denn wenn der obsiegende Genosse sich durch einen eigenen Anwalt
hätte vertreten lassen, würde der Kläger verpflichtet gewesen sein, die
vollen Kosten dieses Anwalts zu ersetzen; der Kläger hat grundsätzlich
keinen Anspruch darauf, von der Kostenersparnis, die sich mit der Auf-
stellung eines gemeinsamen Anwaltes für die Genossen verbindet, auch
seinerseits Vorteil zu ziehen. — Das zweite Buch ist, über den Rahmen
des Titels hinausgehend, der Parteiberichtigung gewidmet. Erörtert
werden die Verbesserung der Parteibezeichnung bei physischen und juristi-
schen Personen, die nachträgliche Individualisierung der Partei und die
Verbesserung der Parteikonstruktion. Das überaus gründliche, 633 Seiten
umfassende Werk stellt eine bedeutsame Förderung der wissenschaftlichen
Erkenntnis auf den erörterten Gebieten dar, aus der die Rechtsanwendung
reichen Nutzen ziehen kann.
Naumburg a. S. _ Dr. F. Krech.