Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 37 = H. /73/74 (1831))

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tionSgesuch für unzulässig erachtet worden, zur Kenntniß
des Justiz, Ministeriums gebracht. Der, der Entschei-
dung zum Grunde liegenden Ansicht, daß der §. 98.
Tit. 35. Th. I. der Allg. Ger. Ocdn. nicht auf Unter,
suchungen wider Beamte wegen Dienstvergehungen An-
wendung finde, steht nicht allein die ganz allgemeine
Bestimmung deS §. 98. I. e. wonach den fiskalischen
Behörden die Befugniß, in fiskalischen Untersuchungen,
deren Gegenstand ihren Geschäftskreis berührt, gegen
das zu gelinde Erkenntniß zu gravaminiren, ohne Unter-
schied beigelegt worden, sondern auch das in den Ec«
kenntnißgründen aus der Mathisschen Monatsschrift al-
legirte, aber auch in der Edictensammlung abgedruckte
Rescript vom 23. Mai 1806. entgegen. Es ist daher
in künftigen vorkommenden ähnlichen Fällen das reme-
dium aggravationis allerdings zuzulassen und über das
Materielle desselben zu erkennen; für den vorliegenden
Fall ist von dem Königl. General Postamt selbst nicht
darauf angetragen.
, Berlin, de» i4: Januar 1831.
Für den Justiz-Minister.
Vermöge Allerhöchsten Auftrages.

v. Kamptz.
An
den zweiten Senat
LeS König!. OderlandeSgerichtü
zu Naumburg.
A. 24.

O. 34. Vol. II.

46.
Die in verschiedenen Untersuchungen erkannten Stra-
fen müssen nicht nothwendig unmittelbar auf-
einander vollzogen werden.

a.
Auf den, in Sachen des N. wider den N. 0m8.hu/.
erstatteten Bericht, wird dem Königl. Oberlandesgericht
er-

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